Bei ausländischen Ehepartnern stellt sich die Frage, was im Falle einer Scheidung mit ihrem Aufenthaltsrecht in der Schweiz geschieht.
Das Migrations- bzw. Ausländerrecht wird in zwei Erlassen geregelt:
- Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und den EU/EFTA-Staaten (Freizügigkeitsabkommen, FZA )
- Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20)
Die Folgen einer Scheidung für das Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehepartners hängt von seinem Aufenthaltsstatus ab:
- kein Verlust des Aufenthaltsrechts für erwerbstätigen Staatsangehörige der EU/EFTA-Staaten
- kein Verlust des Aufenthaltsrechts für Ausländer mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)
- Verlust des Aufenthaltsrechts für Drittstaatenangehörige ausserhalb der EU/EFTA-Staaten mit Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B)
Härtefallgesuch
Unter den folgenden Voraussetzungen können Drittstaatenangehörige ausserhalb der EU/EFTA-Staaten ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung stellen:
- Ehedauer von mindestens 3 Jahren
- Integration in der Schweiz (Beherrschen einer Landessprache, geregelte Arbeitsstätigkeit)
- besondere Umstände (Kinder, besondere Scheidungsumstände)
- Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat
Scheinehe
Die obigen Ausführungen zum Aufenthaltsrecht gelten nicht, wenn die Behörden bei einem Ehepaar eine Scheinehe nachweisen können. Eine Scheinehe liegt vor, wenn eine Ehe zum Zwecke der Umgehung der Bestimmungen zum Ausländerrecht eingegangen wurde.
Bei nachgewiesener Scheinehe müssen die Ehegatten damit rechnen, dass die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) des ausländischen Ehegatten nicht mehr verlängert wird und dieser die Schweiz definitiv verlassen muss.