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SchKG 88 Abs. 2
Die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung des Kantons Basel-Landschaft (AB SchKG BL) hatte eine Beschwerde des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge, gegen das Betreibungsamt Basel-Landschaft zu beurteilen.
Es ging
- im Allgemeinen
- um die Wirksamkeit eines Zahlungsbefehls resp. die Fortsetzung der Betreibung und
- im Speziellen
- um die Dauer des Fristenstillstands gemäss SchKG 88 Abs. 2 sowie die Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsbegehrens.
Dabei ergab sich:
- Der Fristenstillstand endet mit vollstreckbarem erstinstanzlichem Rechtsöffnungsentscheid.
Im Einzelnen erwog die AB SchKG BL folgendes:
- Fortsetzungs-Obliegenheit
- Nach Zustellung des Zahlungsbefehls beginnt die Jahresfrist für den Gläubiger zur Erhebung des Fortsetzungsbegehrens gemäss SchKG 88 Abs. 2.
- Rechtsnatur der Frist
- Die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens ist eine Verwirkungsfrist.
- Fristenstillstand für die Beseitigung eines Rechtsvorschlags
- Ist ein Rechtsvorschlag erhoben worden, steht die Frist gemäss SchKG 88 Abs. 2 still
- zwischen der Einleitung und
- der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens.
- Dauer des Fristenstillstands
- Die Frist ruht solange derGläubiger nicht die Möglichkeit hat, eine offizielle Erklärung zu erlangen, namentlich:
- Bestätigung des definitiven vollstreckbaren Charakters des Urteils und Beseitigung des Rechtsvorschlags beseitigt bzw.
- Urkunde, welche den Rechtsöffnungsentscheid als vollstreckbar erklärt.
- Die Frist ruht solange derGläubiger nicht die Möglichkeit hat, eine offizielle Erklärung zu erlangen, namentlich:
- Ist ein Rechtsvorschlag erhoben worden, steht die Frist gemäss SchKG 88 Abs. 2 still
Der beschwerdeführende Kanton Basel-Stadt hatte sich durch die bundesgerichtliche Beschwerde des Betreibungsschuldners irritieren lassen. Da hier kein Aufschub der Vollstreckung beantragt worden war, änderte sich an der Vollstreckbarkeit des zivilkreisgerichtlichen (Rechtsöffnungs-)Entscheids nichts:
- Spätestens mit derZustellung der kantonsgerichtlichen Verfügung über die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, die kein Vollstreckungsaufschub enthielt, endete der Fristenstillstand.
Der Beschwerdeführer hatte mit seinem Fortsetzungsbegehren die Frist längstens verpasst und dadurch sein Recht auf Fortsetzung der Betreibung Nr. XXXX verwirkt.
Die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin ist zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
BASEL-LANDSCHAFT
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs
13.07.2021
(420 21 109)
Weiterführende Informationen
IX. Fortsetzung der Betreibung173
173 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
Art. 88 SchKG 174
1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2 Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3 Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4 Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
174 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
Quelle
LawMedia Redaktionsteam