ZGB 738. ZGB 739, ZGB 973
Zusammengefasst hat das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren 5A_346/2021 bezüglich einer Grunddienstbarkeit «Fuss- und Fahrwegrecht» folgende Ergebnisse aus der Streitsache gefolgert:
- Massgebend sind die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks im Zeitpunkt der Dienstbarkeitserrichtung.
- Wurde die Fuss- und Fahrwegrechts-Dienstbarkeit zur landwirtschaftlichen Nutzung des berechtigten Grundstücks eingeräumt, darf sie nicht für neue Bedürfnisse, welche durch eine Grundstücksumzonung entstanden sind, beansprucht werden.
- Aus einem bloss rudimentären Dienstbarkeits-Stichwort im Grundbuch darf kein unbeschränktes Recht abgeleitet werden.
- Ein guter Glaube ins Dienstbarkeitsstichwort besteht nicht.
- Ist die Dienstbarkeit im Grundbuch-Stichwort nicht ausreichend bestimmt oder bestimmbar, ist ein Dritterwerber verpflichtet, die Grundbuchbelege einzusehen.
BGer 5A_346/2021 vom 29.11.2021
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LawMedia Redaktionsteam