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Fuss- + Fahrwegrecht: Massgeblichkeit der Bedürfnisse im Errichtungszeitpunkt und rudimentäres Dienstbarkeitsstichwort begründet kein unbeschränktes Recht

Datum:
03.01.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Dienstbarkeit
Thema:
Dienstbarkeitsrecht
Stichworte:
Dienstbarkeitsauslegung, Grundbuch, Grundbuchbelege, rudimentäres Dienstbarkeitsstichwort, Wegrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 738. ZGB 739, ZGB 973

Zusammengefasst hat das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren 5A_346/2021 bezüglich einer Grunddienstbarkeit «Fuss- und Fahrwegrecht» folgende Ergebnisse aus der Streitsache gefolgert:

  1. Massgebend sind die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks im Zeitpunkt der Dienstbarkeitserrichtung.
    • Wurde die Fuss- und Fahrwegrechts-Dienstbarkeit zur landwirtschaftlichen Nutzung des berechtigten Grundstücks eingeräumt, darf sie nicht für neue Bedürfnisse, welche durch eine Grundstücksumzonung entstanden sind, beansprucht werden.
  2. Aus einem bloss rudimentären Dienstbarkeits-Stichwort im Grundbuch darf kein unbeschränktes Recht abgeleitet werden.
    • Ein guter Glaube ins Dienstbarkeitsstichwort besteht nicht.
    • Ist die Dienstbarkeit im Grundbuch-Stichwort nicht ausreichend bestimmt oder bestimmbar, ist ein Dritterwerber verpflichtet, die Grundbuchbelege einzusehen.

BGer 5A_346/2021 vom 29.11.2021

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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