Der Dienstbarkeitsberechtigte kann
- das belastete Grundstück nutzen (= für den Belasteten ein Dulden)
- dem Eigentümer des belasteten Grundstücks die Ausübung seiner Eigentümerbefugnisse teilweise verbieten (= für den Belasteten ein Unterlassen)
Literatur
- REY HEINZ, BEK, N 1 zu ZGB 730