SchKG 191
Der Gesetzgeber wollte mit der „Konkurseröffnung“ nach SchKG 191 (siehe unten) nicht eine „private Schuldensanierung“ einführen, um das Problem der Überschuldung derjenigen zu lösen, welche über keine Aktiven mehr verfügen:
- Der Konkurs war in casu nicht zu eröffnen,
- zufolge bestehender Lohnpfändung und
- mangels verwertbarer Vermögenswerte.
- Vor diesem Hintergrund hatte die Vorinstanz
- ein Verfahren betreffend „einvernehmliche private Schuldenbereinigung nach SchKG 333 ff.“ nicht weiter zu prüfen und
- das Konkursbegehren infolge Rechtsmissbrauchs abzuweisen.
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
vom 21.12.2021
in: BlSchK 86 (2022) Nr. 24, S. 207 ff.
Art. 191 SchKG
1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
2 Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.
VI. Einvernehmliche private Schuldenbereinigung
1. Antrag des Schuldners
Art. 333 SchKG
1 Ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann beim Nachlassgericht die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beantragen.
2 Der Schuldner hat in seinem Gesuch seine Schulden sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.
2. Stundung. Ernennung eines Sachwalters
Art. 334 SchKG
1 Erscheint eine Schuldenbereinigung mit den Gläubigern nicht von vornherein als ausgeschlossen, und sind die Kosten des Verfahrens sichergestellt, so gewährt das Nachlassgericht dem Schuldner eine Stundung von höchstens drei Monaten und ernennt einen Sachwalter.
2 Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Sie kann vorzeitig widerrufen werden, wenn eine einvernehmliche Schuldenbereinigung offensichtlich nicht herbeigeführt werden kann.
3 Während der Stundung kann der Schuldner nur für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge betrieben werden. Die Fristen nach den Artikeln 88, 93 Absatz 2, 116 und 154 stehen still.
4 Der Entscheid des Nachlassgerichts wird den Gläubigern mitgeteilt; Artikel 295c gilt sinngemäss.
3. Aufgaben des Sachwalters
Art. 335 SchKG
1 Der Sachwalter unterstützt den Schuldner beim Erstellen eines Bereinigungsvorschlags. Der Schuldner kann darin seinen Gläubigern insbesondere eine Dividende anbieten oder sie um Stundung der Forderungen oder um andere Zahlungs- oder Zinserleichterungen ersuchen.
2 Der Sachwalter führt mit den Gläubigern Verhandlungen über den Bereinigungsvorschlag des Schuldners.
3 Das Nachlassgericht kann den Sachwalter beauftragen, den Schuldner bei der Erfüllung der Vereinbarung zu überwachen.
4. Verhältnis zur Nachlassstundung
Art. 336 SchKG
In einem nachfolgenden Nachlassverfahren wird die Dauer der Stundung nach den Artikeln 333 ff. auf die Dauer der Nachlassstundung angerechnet.
4 Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid. Es kann in der Stundungsbewilligung dem Schuldner die Leistung einer oder mehrerer Abschlagszahlungen auferlegen.
Weiterführende Informationen
- Überschuldung Gesellschaft: Begriffe
- Konkurseröffnung: Insolvenzerklärung
- Konkurseröffnung in der Konkursbetreibung
- Exkurs: Schuldenbereinigung / SchKG 333
- Privatkonkurs und -eröffnung
- Verfahren der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung: Gläubigeranhörung?
- Einvernehmliche private Schuldenbereinigung
- Konkurseröffnung auf Basis einer Überschuldungsanzeige: Kein Antragsrückzug
Quelle
LawMedia Redaktionsteam