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Insolvenzerklärung

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Exkurs: Schuldenbereinigung SchKG 333

Datum:
17.08.2009
Update:
24.08.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Eine Schuldenbereinigung steht nur Schuldnern offen, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen.
  • Der Schuldner hat seine Schulden und seine Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen und die Kosten des Verfahrens sicherzustellen.
  • Erscheint eine Schuldenbereinigung nicht von vornherein als ausgeschlossen, wird dem Schuldner eine Stundung von höchstens drei Monaten gewährt und ein Sachwalter eingesetzt. Die Stundung kann verlängert werden.
  • Der Sachwalter versucht mit den Gläubigern eine Einigung über eine Stundung der Forderungen, Zahlungs- oder Zinserleichterungen, eine Dividende usw. zu erzielen.

Vorteil: Der Vorteil der Schuldenbereinigung für den Schuldner im Gegensatz zur Insolvenzerklärung liegt darin, dass die Schulden mit der Schuldenbereinigung durch Einigung mit den Gläubigern endgültig reduziert oder ganz erlassen werden können, während bei der Insolvenzerklärung die Schulden weiterexistieren.

Praxis: Die einvernehmliche Schuldenbereinigung hat keine grosse praktische Bedeutung.

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