Bestandteil des Gesamtpakts vom SO 19.03.2023
Die UBS hat angekündigt, die Credit Suisse (CS) voraussichtlich am MO 12.06.2023 zu übernehmen:
- Die Übernahme war der zentrale Bestandteil des Gesamtpakets vom SO 03.2023, mit dem der Bundesrat (BR)
- die Finanzstabilität sicherte und
- so Schäden von der Volkswirtschaft abwenden konnte.
- Um die Übernahme zu ermöglichen,
- gewährte der Bund der UBS eine Garantie für allfällige Verluste bei der Verwertung von Aktiven der CS.
- Der Garantievertrag wurde am FR 06.2023 unterzeichnet:
- Die Garantie kommt erst zum Tragen,
- falls die Verluste aus der Verwertung dieser Aktiven CHF 5 Mrd. übersteigen sollten und
- bis insgesamt CHF 9 Mrd.
- Bund und UBS wollen dabei mögliche Verluste und die Risiken minimieren, so dass die Bundesgarantie möglichst nicht in Anspruch genommen werden muss.
- Die Garantie kommt erst zum Tragen,
Der BR wurde am FR 09.06.2023 über den Garantievertrag informiert.
Im Einzelnen:
Einleitung
Im Rahmen der Übernahme der CS übernimmt die UBS auch ein Portfolio an Aktiven, das nicht zum Kerngeschäft der UBS passt und sich nicht in das Geschäfts- und Risikoprofil der Bank einfügen lässt:
- Für die Übernahme der CS durch die UBS hat sich der Bund am SO 19.03.2023 deshalb bereit erklärt,
- einen Teil allfälliger Verluste aus der Verwertung dieser Aktiven mitzutragen.
- Grundlage dafür ist Artikel 14a der Notverordnung.
- Die UBS muss die ersten CHF 5 Mrd. an allfälligen, realisierten Verlusten aus der Abwicklung dieser CS-Aktiven übernehmen.
- Sofern dieser Betrag überschritten wird, übernimmt der Bund Verluste von maximal CHF 9 Mrd.
- Bei der Berechnung der Verluste gilt eine Nettobetrachtung:
- Berücksichtigt werden daher auch allfällige Verwertungs-Gewinne des CS-Portfolios.
Wir berichteten:
Umsetzung der CS-Übernahme durch die UBS
Gemäss Ankündigung der UBS soll die Übernahme der CS per 12.06.2023 vollzogen werden.
Wir berichteten:
Notwendigkeit der Übernahme
Die CS-Übernahme wurde notwendig, um deren Konkurs oder deren Sanierung mit gravierenden Konsequenzen für die Schweizer Volkswirtschaft und die internationale Finanzstabilität zu verhindern.
Unterzeichnung des Garantievertrags zwischen EFD + UBS
Ein wichtiges Element der Übernahme konnte nun finalisiert werden:
- Am 09.06.2023 haben das Eidgenössische Finanzdepartment (EFD) und die UBS den damit zusammenhängenden Garantievertrag
Inhalt des Garantievertrags
- «Portfolio der Aktiven: Der Garantievertrag deckt ein spezifisches Portfolio an Aktiven der Credit Suisse ab. Es umfasst etwa drei Prozent der gesamten Aktiven der fusionierten Bank. Im Zentrum stehen Kredite, Derivate, nicht strategische und strukturierte Produkte aus dem Nicht-Kerngeschäft (Non-Core-Unit) der Credit Suisse. Die UBS wird im Rahmen der quartalsweisen Berichterstattung regelmässig über ihr Nicht-Kerngeschäft (Non-Core-Unit) informieren.
- Gedeckte Verluste: Unter die Garantiedeckung fallen grundsätzlich nur realisierte, effektive Verluste. Sowohl allfällige Gewinne als auch allfällige Verluste fliessen in die Berechnung ein. Erst wenn die Aktiven endgültig verwertet worden sind, kann die UBS gegenüber dem Bund einen allfälligen über 5 Milliarden Franken hinausgehenden Verlust geltend machen (bis maximal 14 Milliarden Franken).
- Garantiegebühr, Kostenübernahme: Die UBS zahlt dem Bund Garantiegebühren. Diese setzen sich zusammen aus einer Vertragsabschlussgebühr (initial set-up fee) in der Höhe von 40 Millionen Franken und einer jährlichen Aufrechterhaltungsgebühr (annual maintenance fee) von 0,4 % auf 9 Milliarden (36 Mio. p.a.) u.a. zur Deckung der Beratungskosten des Bundes sowie einer Risikoprämie (annual drawn portion fee) zwischen 0 und 4% auf dem Betrag von 9 Milliarden Franken in Abhängigkeit der bereits realisierten und noch zu erwartenden Verluste. Je grösser diese Verluste, desto höher die jeweilige Risikoprämie, die erst bei einer allfälligen Inanspruchnahme der Garantie zu zahlen ist.
- Vertragslaufzeit: Der Vertrag läuft bis zur endgültigen Verwertung des garantierten Portfolios. Die UBS kann den Garantievertrag jederzeit beenden und würde damit auch auf die Garantieleistungen des Bundes verzichten.»
Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 09.06.2023
Bundesgarantievoraussetzungen, u.a. separate Organisationseinheit
Die Bundesgarantie enthält strenge Voraussetzungen:
- Die UBS ist verpflichtet zur:
- Vermögenswerteverwaltung
- Verlustminimierung
- Verwertungserlösmaximierung.
- Der Bund hat hiezu
- umfassende Informations- und Prüfungsrechte.
- Die UBS ist verpflichtet, aufzubauen:
- eine geeignete Organisationsstruktur
- eine separate Organisationseinheit
- die Einrichtung eines Aufsichtsausschusses
- die quartalsweise Berichterstattung an den Bund.
- Um eine Zahlung im Rahmen der Garantie zu erhalten, ist die UBS zudem gebunden an die
- Aufrechterhaltung des Schweizer Hauptsitzes.
Ziele des Bundes
Die obersten Ziele für den Bund sind:
- Reduktion der finanziellen und juristischen Risiken aus der CS-Sache;
- Minimierung bzw. Vermeidung der Belastung der Steuerzahler.
Gemeinsame Ziele von UBS + Bund
Für die UBS und den Bund stehen im Vordergrund:
- eine möglichst verlustarme Aktiven-Verwertung;
- eine Nichtinanspruchnahme der Bundesgarantie.
Vollständige Rückzahlung des Public Liquidity Backstop durch Credit Suisse
Teil des Gesamtpakets vom SO 19.03.2023 war auch eine Ausfallgarantie des Bundes gegenüber der Schweizerischen Nationalbank (SNB) für die Gewährung von Liquiditätsdarlehen in der Höhe von maximal CHF 100 Mrd. (Public Liquidity Backstop):
- Per Ende Mai hat die CS die von ihr bezogenen Beträge des Public Liquidity Backstop vollständig an die SNB zurückbezahlt.
Aus der entsprechenden Garantie sollen dem Bund bisher keine Verluste entstanden sein. Der Bund konnte damit sogar per Ende Mai CHF 111 Mio. an Einnahmen «verbuchen».
Links
Weiterführende Informationen
- CS-Dekotierungsankündigung der UBS vom 05.06.2023
- CS-Übernahme vom 19.03.2023
- Bonus-Stopp gestützt auf BankG 10a
- Schicksalstag
- Gründer Alfred Escher
- Corporate Governance, Compliance + Ethik
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- Rechtlich
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam