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Steuern natürliche Personen

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Anspruch auf Pauschalabzug für «übrige Berufskosten» bei Vorliegen eines von der Steuerbehörde genehmigten Spesenreglements

Datum:
22.04.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern natürliche Personen
Thema:
Vorliegen eines von der Steuerbehörde genehmigten Spesenreglements
Stichworte:
Berufskosten, Pauschalabzug, Spesenreglement
Erlass:
DBG 26 Abs. 1 lit. c; StHG 9 Abs. 1
Entscheid:
BGer 9C_643/2022 vom 24.07.2023 = BGE 149 II 454 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

DBG 26 Abs. 1 lit. c; StHG 9 Abs. 1

Sachverhalt

«… Am 5. Januar 2020 reichte A.________ seine Steuererklärung für 2018 bei der zuständigen Behörde ein. Der Steuerbescheid datiert vom 12. Februar daraufhin. In Bezug auf die erklärten Daten erkannte das Finanzamt die Abzüge in Bezug auf die Ausgaben für das Privatfahrzeug, in Bezug auf die Pauschale für «sonstige berufliche Aufwendungen» und in Bezug auf die Aus- und Weiterbildungskosten nicht an. Der Steuerpflichtige legte Einspruch gegen die Besteuerung ein und fügte die vom zuständigen Finanzamt am 26. November 2007 genehmigte Spesenregelung und den Zusatz zur Spesenregelung seines Arbeitgebers bei.»  (A.a.)

(übersetzt vom Italienischen ins Deutsche durch www.deepl.com; 14.04.2024)

Prozess-History

  • Steuerbehörde
    • «… Mit Entscheid vom 12. Mai 2021 hiess die Steuerbehörde die Beschwerde teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf CHF XXX’500 (kantonale Steuer) und CHF XXX’800 (direkte Bundessteuer) fest. Den Abzug der Pauschalentschädigung für «übrige Geschäftsausgaben» lehnte sie jedoch ab, indem sie feststellte: «… wenn der Arbeitgeber eine Pauschalentschädigung zur Deckung der dem Arbeitnehmer entstandenen Ausgaben zahlt, wird davon ausgegangen, dass diese Entschädigung alle dem Arbeitnehmer entstandenen Ausgaben abdeckt, und folglich kann der Pauschalabzug nicht mehr gewährt werden. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass keine über die erhaltene Pauschale hinausgehenden Aufwendungen nachgewiesen werden, wird der Pauschalabzug nicht gewährt.» (A.b.)
  • Tessiner Appellationskammer
    • «Gegen die Anwendung der Praxis, wonach dem Steuerpflichtigen, wenn er von seinem Arbeitgeber eine pauschale Erstattung der Repräsentationskosten erhält, der pauschale Abzug für «sonstige Betriebsausgaben» verwehrt wird, legte A.________ bei der Steuerrechtskammer des Tessiner Appellationsgerichts Berufung ein.
    • In seinem Urteil vom 24. November 2021 wies dieses die Beschwerde ab und bestätigte die Verweigerung des Abzugs.» (A.c.)
  • Bundesgericht
    • Mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde vom 10. Januar 2022 hat A.________ das Urteil des Kantonsgerichts beim Bundesgericht angefochten. Er beantragt in erster Linie die Anerkennung der Pauschale für «übrige Geschäftsausgaben» in Höhe von CHF 2’500 für die kantonale Steuer und CHF 4’000 für die direkte Bundessteuer, wobei das steuerbare Einkommen auf CHF XXX’000 für die kantonale Steuer und CHF XXX’400 für die direkte Bundessteuer festgesetzt wird. Schliesslich beantragt er, die kantonale Gerichtsgebühr auf nur 100 Franken festzusetzen und auf die Gerichtsgebühren zu verzichten.

(übersetzt vom Italienischen ins Deutsche durch www.deepl.com; 14.04.2024)

Erwägungen des Bundesgerichts

Ausgangslage bildete der Umstand, dass der Kanton Tessin einem Steuerpflichtigen den Abzug der «übrigen Berufskosten» gemäss DBG 26 Abs. 1 lit. c verweigerte, da der Steuerpflichtige gestützt auf ein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement eine Spesenvergütung erhalten habe.

Dazu erwog das Bundesgericht (BGer) zusammengefasst wiedergegeben folgendes:

Für unselbstständig Erwerbstätige, d.h. Arbeitnehmer, gilt, dass sie vom Einkommen abziehen können:

  • die Verpflegungs- und Essenskosten;
  • die „übrigen bei der Berufsausübung anfallenden Kosten“.

Gestützt auf das Spesenreglement des Arbeitgebers, das der Kanton an seinem Sitz genehmigt hatte, erhielt der Beschwerdeführer eine Spesenentschädigung für Spesen, die im Interesse des Arbeitgebers angefallen sind:

  • Unterscheidung zwischen Spesen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Namen und Auftrag des Arbeitgebers und Kosten, welche zur Erzielung des Einkommens erforderlich sind
    • Das BGer legte die jüngere Rechtsprechung dar, wonach ein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement lediglich die Spesen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Namen und Auftrag des Arbeitgebers betrifft.
  • Gewährung des Pauschalabzugs für «übrige Berufskosten» im Sinne von DBG 26 Abs. 1 lit. c
    • Die Abzugs-Verweigerung einer Spesenvergütung, welche der Steuerpflichtige gestützt auf ein von der Steuerbehörde genehmigtes Reglement erhalten hat,
      • war unzulässig.
    • Für die Gewährung des Pauschalabzuges
      • war kein Nachweis der tatsächlichen Kosten notwendig.

Entscheid des Bundesgerichts

  • Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

BGer 9C_643/2022 vom 24.07.2023   =   BGE 149 II 454 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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