DBG 26 Abs. 1 lit. c; StHG 9 Abs. 1
Sachverhalt
«… Am 5. Januar 2020 reichte A.________ seine Steuererklärung für 2018 bei der zuständigen Behörde ein. Der Steuerbescheid datiert vom 12. Februar daraufhin. In Bezug auf die erklärten Daten erkannte das Finanzamt die Abzüge in Bezug auf die Ausgaben für das Privatfahrzeug, in Bezug auf die Pauschale für «sonstige berufliche Aufwendungen» und in Bezug auf die Aus- und Weiterbildungskosten nicht an. Der Steuerpflichtige legte Einspruch gegen die Besteuerung ein und fügte die vom zuständigen Finanzamt am 26. November 2007 genehmigte Spesenregelung und den Zusatz zur Spesenregelung seines Arbeitgebers bei.» (A.a.)
(übersetzt vom Italienischen ins Deutsche durch www.deepl.com; 14.04.2024)
Prozess-History
- Steuerbehörde
- «… Mit Entscheid vom 12. Mai 2021 hiess die Steuerbehörde die Beschwerde teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf CHF XXX’500 (kantonale Steuer) und CHF XXX’800 (direkte Bundessteuer) fest. Den Abzug der Pauschalentschädigung für «übrige Geschäftsausgaben» lehnte sie jedoch ab, indem sie feststellte: «… wenn der Arbeitgeber eine Pauschalentschädigung zur Deckung der dem Arbeitnehmer entstandenen Ausgaben zahlt, wird davon ausgegangen, dass diese Entschädigung alle dem Arbeitnehmer entstandenen Ausgaben abdeckt, und folglich kann der Pauschalabzug nicht mehr gewährt werden. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass keine über die erhaltene Pauschale hinausgehenden Aufwendungen nachgewiesen werden, wird der Pauschalabzug nicht gewährt.» (A.b.)
- Tessiner Appellationskammer
- «Gegen die Anwendung der Praxis, wonach dem Steuerpflichtigen, wenn er von seinem Arbeitgeber eine pauschale Erstattung der Repräsentationskosten erhält, der pauschale Abzug für «sonstige Betriebsausgaben» verwehrt wird, legte A.________ bei der Steuerrechtskammer des Tessiner Appellationsgerichts Berufung ein.
- In seinem Urteil vom 24. November 2021 wies dieses die Beschwerde ab und bestätigte die Verweigerung des Abzugs.» (A.c.)
- Bundesgericht
- Mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde vom 10. Januar 2022 hat A.________ das Urteil des Kantonsgerichts beim Bundesgericht angefochten. Er beantragt in erster Linie die Anerkennung der Pauschale für «übrige Geschäftsausgaben» in Höhe von CHF 2’500 für die kantonale Steuer und CHF 4’000 für die direkte Bundessteuer, wobei das steuerbare Einkommen auf CHF XXX’000 für die kantonale Steuer und CHF XXX’400 für die direkte Bundessteuer festgesetzt wird. Schliesslich beantragt er, die kantonale Gerichtsgebühr auf nur 100 Franken festzusetzen und auf die Gerichtsgebühren zu verzichten.
(übersetzt vom Italienischen ins Deutsche durch www.deepl.com; 14.04.2024)
Erwägungen des Bundesgerichts
Ausgangslage bildete der Umstand, dass der Kanton Tessin einem Steuerpflichtigen den Abzug der «übrigen Berufskosten» gemäss DBG 26 Abs. 1 lit. c verweigerte, da der Steuerpflichtige gestützt auf ein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement eine Spesenvergütung erhalten habe.
Dazu erwog das Bundesgericht (BGer) zusammengefasst wiedergegeben folgendes:
Für unselbstständig Erwerbstätige, d.h. Arbeitnehmer, gilt, dass sie vom Einkommen abziehen können:
- die Verpflegungs- und Essenskosten;
- die „übrigen bei der Berufsausübung anfallenden Kosten“.
Gestützt auf das Spesenreglement des Arbeitgebers, das der Kanton an seinem Sitz genehmigt hatte, erhielt der Beschwerdeführer eine Spesenentschädigung für Spesen, die im Interesse des Arbeitgebers angefallen sind:
- Unterscheidung zwischen Spesen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Namen und Auftrag des Arbeitgebers und Kosten, welche zur Erzielung des Einkommens erforderlich sind
- Das BGer legte die jüngere Rechtsprechung dar, wonach ein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement lediglich die Spesen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Namen und Auftrag des Arbeitgebers betrifft.
- Gewährung des Pauschalabzugs für «übrige Berufskosten» im Sinne von DBG 26 Abs. 1 lit. c
- Die Abzugs-Verweigerung einer Spesenvergütung, welche der Steuerpflichtige gestützt auf ein von der Steuerbehörde genehmigtes Reglement erhalten hat,
- war unzulässig.
- Für die Gewährung des Pauschalabzuges
- war kein Nachweis der tatsächlichen Kosten notwendig.
- Die Abzugs-Verweigerung einer Spesenvergütung, welche der Steuerpflichtige gestützt auf ein von der Steuerbehörde genehmigtes Reglement erhalten hat,
Entscheid des Bundesgerichts
- Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
BGer 9C_643/2022 vom 24.07.2023 = BGE 149 II 454 ff.
Art. 26 DBG
1 Als Berufskosten werden abgezogen:
- die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3200 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
- die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
- die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j bleibt vorbehalten;
- …
2 Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben b und c werden Pauschalansätze festgelegt; im Fall von Absatz 1 Buchstabe c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen.
2. Abschnitt: Abzüge
Art. 9 StHG Allgemeines
1 Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen. Für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte kann ein Maximalbetrag festgesetzt werden.
2 Allgemeine Abzüge sind:
- die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach den Artikeln 7 und 7a steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50 000 Franken;
- die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
- die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
- die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
- Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, bis zu einem bestimmten Betrag;
- die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und für die obligatorische Unfallversicherung;
- die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens‑, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, der pauschaliert werden kann;
- die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen;
h. bis die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200261, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
- die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu dem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 23 Abs. 1 Bst. f), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 23 Abs. 1 Bst. a–c);
- ein Abzug vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag; ein gleichartiger Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten;
- die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag an politische Parteien, die:
- im Parteienregister nach Artikel 76ades Bundesgesetzes vom 17. Dezember 197664über die politischen Rechte eingetragen sind,
- in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
- in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
- die nachgewiesenen Kosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen;
- die Einsatzkosten in der Höhe eines nach kantonalem Recht bestimmten Prozentbetrags der einzelnen Gewinne aus Geldspielen, welche nicht nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben l–m steuerfrei sind; die Kantone können einen Höchstbetrag für den Abzug vorsehen;
- die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, sofern:
- ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
- das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
3 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Zudem können die Kantone Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege vorsehen. Bei den drei letztgenannten Abzügen gilt folgende Regelung:
- Bei den Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bestimmt das Eidgenössische Finanzdepartement in Zusammenarbeit mit den Kantonen, welche Investitionen den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können; den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
- Die nicht durch Subventionen gedeckten Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten sind abziehbar, sofern der Steuerpflichtige solche Massnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat.
Weiterführende Informationen
- Spesenreglement
- Übrige Berufskosten
- Berufskostenpauschalen
- Berufskosten bei Home Office
- Berufskosten während Corona (COVID-19)
- Berufskosten und SBB-GA 1. Klasse
- Steuerverfahrensrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam