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Mietzinsdämpfung: Gezielte Massnahmen mittels Änderung der VMWG

Datum:
11.04.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Mietrecht / Miete / Mietvertrag
Stichworte:
Bundesrat, Geschäftsräume, Inflation, Miete, Mietkosten, Mietwohnungen, Mietzinsdämpfung, Pacht, Vernehmlassung, Wohnkosten
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vernehmlassung: bis 11.07.2024

Der Bundesrat (BR) hat am 10.04.2024 eröffnet:

  • die Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG). 

Mit den Änderungen sollen

  • ermöglicht werden:
    • kurzfristig umsetzbare Massnahmen zur Dämpfung der Mietzinsentwicklung;
  • abgebaut werden:
    • Formvorschriften bei der Staffelmiete.

Für diese Verordnungsanpassungen hat der BR die Vernehmlassung eröffnet:

  • Diese dauert bis zum 11.07.2024.

Detail-Informationen

«Verschiedene Faktoren führen in der Schweiz zu steigenden Wohnkosten. In bestehenden Mietverhältnissen spielt der Referenzzinssatz, der auf dem Durchschnittszinssatz für inländische Hypotheken beruht, eine wichtige Rolle. Seit seiner Einführung im September 2008 ist der Referenzzinssatz im letzten Jahr erstmals angestiegen: am 1. Juni 2023 von 1,25 auf 1,5 Prozent und am 1. Dezember 2023 auf 1,75 Prozent. Bei jedem Anstieg des Referenzzinssatzes kann der Mietzins um 3 Prozent erhöht werden. Je nach weiterer Zinsentwicklung können sich für die Mietenden zusammen mit den anderen Faktoren wie dem Teuerungsausgleich und der allgemeinen Kostensteigerung bis 2026 Mietzinserhöhungen von 10 – 15 Prozent ergeben.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat das WBF beauftragt, kurzfristig umsetzbare Massnahmen auszuarbeiten. Diese sollen eine gewisse mietzinsdämpfende Wirkung erzielen und die Transparenz auf dem Mietwohnungsmarkt erhöhen, ohne dabei übermässig in die Vertragsverhältnisse einzugreifen oder gar Investitionen in das Wohnungsangebot zu hemmen. Die Massnahmen sind deshalb auf Ebene der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) angesiedelt und enthalten folgende Punkte:

  • Die pauschale Weitergabe der allgemeinen Kostensteigerungen soll nicht mehr zulässig sein, sondern es muss das effektive Ausmass nachgewiesen werden (Artikel 12 Abs. 1bis VMWG).
  • Der Satz für den Teuerungsausgleich auf dem Eigenkapital soll von bisher 40 Prozent auf 28 Prozent reduziert werden (Art. 16 VMWG).
  • Das Formular für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen soll um einen Hinweis ergänzt werden, dass bei der Anfechtung von Mietzinserhöhungen auch absolute Kostenkriterien wie ein übersetzter Ertrag oder die Orts- und Quartierüblichkeit vorgebracht werden können (Artikel 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 6 VMWG).
  • Das Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses soll um den zuletzt geltenden Stand für den Referenzzinssatz und die Teuerung ergänzt werden (Art. 19 Abs. 3 VMWG).

Weiter hat die Bundesversammlung eine Änderung bei der Mitteilung von gestaffelten Mietzinserhöhungen bzw. Staffelmieten beschlossen. Bei Staffelmieten wird schon im Voraus festgelegt, in welchem Umfang sich die Miete zu bestimmten Zeitpunkten erhöht. In Zukunft soll dafür die schriftliche Form ausreichen. Bisher musste ein amtliches Formular verwendet werden. Diese Änderung erfordert ebenfalls eine Verordnungsanpassung (Artikel 19 Absatz 2 VMWG und Artikel 19a VMWG). …»

Quelle: Kommunikationsdienst GS-WBF vom 10.04.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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