Art. 5 Abs. 5 der Stromversorgungsverordnung (StromVV) verletzt Art. 164 und Art. 182 Abs. 1 BV,
- sofern und soweit damit Streitigkeiten betreffend öffentlich-rechtliche Verhältnisse auf den Zivilweg verwiesen werden.
Nach Art. 1 lit. a ZPO regelt die Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung (ZPO); SR 272) das Verfahren für streitige Zivilsachen:
- Ermächtigung unter Vorbehalt
- Die Bestimmung von Art. 1 lit. a ZPO gilt aber nur unter Vorbehalt bundesrechtlicher Sondervorschriften,
- bestimmte Streitigkeiten ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Natur den Zivilgerichten zuweisen.
- Die Bestimmung von Art. 1 lit. a ZPO gilt aber nur unter Vorbehalt bundesrechtlicher Sondervorschriften,
- Eingriff ins Zivilprozessrecht
- Die Anordnung einer solchen Abweichung von der Zuständigkeit der Zivilgerichte bildet einen Eingriff in die Bestimmung von Art. 1 lit. a ZPO.
- Zuständigkeitsvorschrift von Art. 5 Abs. 5 StromVV
- Die vom öffentlich-rechtlichen Rechtsweg abweichende und für die Durchsetzung von Pflichten aus Vereinbarungen des öffentlichen Rechts massgebende Zuständigkeitsvorschrift befindet sich in Art. 5 Abs. 5 der Stromversorgungsverordnung.
- Formelles Gesetz erforderlich; Verordnung nicht ausreichend
- Das Bundesgericht beanstandet, dass eine Regelung, welche die Beurteilung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit der Zivilgerichtsbarkeit zuweist, in der Form eines formellen Gesetzes hätte erlassen werden müssen.
- Verstoss gegen die Bundesverfassung
- Die Verordnungsbestimmung verstösst daher gegen
- Art. 164 BV,
- wonach alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind und
- Art. 182 Abs. 1 BV,
- wonach der Bundesrat rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung erlässt,
- soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.
- wonach der Bundesrat rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung erlässt,
- Art. 164 BV,
- Die Verordnungsbestimmung verstösst daher gegen
BGer 4A_275/2021 / 4A_283/2021 vom 11.01.2022 = BGE 148 III 172
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 ZPO Gegenstand
Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
- streitige Zivilsachen;
- gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
- gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
- die Schiedsgerichtsbarkeit.
Art. 164 BV Gesetzgebung
1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
- die Ausübung der politischen Rechte;
- die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
- die Rechte und Pflichten von Personen;
- den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
- die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
- die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
- die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2 Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
Art. 182 BV Rechtsetzung und Vollzug
1 Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.
2 Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.
Weiterführende Informationen
- öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
- Geteilte Rechtswege
- Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse
Quelle
LawMedia Redaktionsteam