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Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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Versicherungsvermittler-Tätigkeit + -Entschädigung: Bessere Regulierung / Telefonische Kaltakquise wird strafbar

Inkrafttreten: 01.09.2024

Datum:
15.08.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Haftpflicht- und Versicherungsrecht
Thema:
Versicherungsvermittler-Tätigkeit + -Entschädigung
Stichworte:
Branchenvereinbarung, Kaltakquisse, Regulierung, Vermittlertätigkeit, Versicherungen, Versicherungsvermittlung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Alle Versicherer sind inskünftig verpflichtet, bei der Versicherungsvermittlertätigkeit die gleichen Regeln einzuhalten:

  • An seiner Sitzung vom 14.08.2024 hat der Bundesrat (BR) verabschiedet:
    • die Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit.
  • Damit werden die folgenden Punkte der Branchenvereinbarung zwingend verbindlich, die bisher freiwillig anwendbar waren:
    • das Verbot der telefonischen Kaltakquise,
    • die Obergrenze für die Entschädigung der Vermittlertätigkeit sowie
    • das Erstellen und das Unterzeichnen von Beratungsprotokollen.

Detail-Informationen

«Bisher war die Branchenvereinbarung, welche die Versicherungspraktiken regelt, nur für die Versicherer verbindlich, die ihr beigetreten sind. Die Aufsichtsbehörden hatten keine Befugnis einzugreifen, wenn die Vereinbarung nicht eingehalten wurde.
Mit der Verabschiedung der Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit können sie nun bei den Versicherern intervenieren, wenn die Branchenvereinbarung missachtet wird.

Verbote und Pflichten

Unerwünschte Anrufe sind ein grosses Ärgernis für die Versicherten. Neu ist die telefonische Kaltakquise, also die Kontaktaufnahme mit einer Person, die noch nie beim Versicherer versichert war oder dies seit mehr als 36 Monaten nicht mehr ist, untersagt. Ausserdem ist der Vermittler oder die Vermittlerin bei einem Beratungsgespräch mit einem Kunden oder einer Kundin verpflichtet, ein Protokoll zu erstellen und es von der Kundschaft unterzeichnen zu lassen. Dank dieser Massnahmen wird die Versicherungsvermittlertätigkeit besser geregelt.

Begrenzte Vermittlerentschädigung und Sanktionen

Die Entschädigung der Vermittlerinnen und Vermittler ist neu auf 70 Franken pro versicherte Person in der sozialen Krankenversicherung und auf 16 Monatsprämien pro abgeschlossenes Produkt in der Zusatzversicherung beschränkt. Die maximale Entschädigung ist in der Zusatzversicherung deutlich höher als in der sozialen Krankenversicherung. Das erklärt sich damit, dass die Vermittlertätigkeit in der Zusatzversicherung grundsätzlich viel komplexer und damit kostenintensiver ist, was vor allem auf die grosse Produktevielfalt zurückzuführen ist.

Versicherer, die gegen die allgemeinverbindlich erklärten Regeln verstossen, müssen mit einer Busse von bis zu 100 000 Franken rechnen.

Umsetzung ab 1. September 2024

Das Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit und seine Ausführungsverordnung treten am 1. September 2024 in Kraft. Sie gelten für die Prämien 2025 und damit für die nächste Periode des Krankenkassenwechsels.»

Quelle: Mitteilung des Bundesamtes für Gesundheit, Medien und Kommunikation vom 14.08.2024

Quelle: Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit (PDF, 313 kB)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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