Eine Praktikantin war als Buchhaltungsgehilfin in Teilzeit in einem Treuhand- und Unternehmensberatungsbüro während rund eines Jahres in überwiegend eigenem Interesse mit dem Ziel tätig, wertvolle Berufserfahrungen zu sammeln.
Sie beendete ihre unentgeltliche Tätigkeit anschliessend fristlos.
Alle Gerichte das Kantons Waadt bejahten ein «unentgeltliches Praktikum» und wiesen die Klage der Praktikantin, die die Inhaberin des Einzelunternehmens für einen Lohn zum Stundenansatz von CHF 40.00, insgesamt für CHF 45’000, einklagte, ab.
Das Bundesgericht verneinte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und erachtete die Beschwerde der Praktikantin nicht nur als unbegründet, sondern auch als aussichtslos.
BGer 4A_150/2023 vom 30.11.2023
II. Entstehung
Art. 320 OR
1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2 Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3 Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.
D. Auslegung der Verträge, Simulation
Art. 18 OR
1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2 Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
Weiterführende Informationen
- Lohnansprüche
- Praktikum
- Arbeitsrecht Allgemein
Quelle
LawMedia Redaktionsteam