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Nutzniessung: Arrestort-Zuständigkeit

SchKG 271; ZGB 745 ff.; ZGB 758 Abs. 1

Datum:
02.09.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arrest
Thema:
Nutzniessung
Stichworte:
Arrestort, Nutzniessung, Nutzniessungserträge, Pfändung, Zuständigkeit
Erlass:
SchKG 271; ZGB 745 ff.; ZGB 758 Abs. 1
Entscheid:
Kantonsgericht Graubünden; Urteil vom 01.11.2024, KSK 24 74
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine Pfändung kann sich auf die Nutzniessungserträge und,

  • sofern und soweit es sich nicht um ein höchstpersönliches Recht handelt,
    • auch auf die Nutzniessung selbst beziehen.

Wird das Nutzniessungs-Stammrecht als solches gepfändet,

  • erübrigt sich eine Ertragspfändung.

Wird die Verarrestierung des Stammrechts und der Erträgnisse anbegehrt,

  • so wird als Belegenheitsort der Grundstücksort angenommen.

Kantonsgericht Graubünden
Urteil vom 01.11.2024, KSK 24 74

BlSchK 89 (2025) Nr. 11, S. 156 ff.

Bemerkung der Redaktion

  • Übertragen werden kann nur, aber immerhin, die Ausübung der Nutzniessung, nicht aber das Nutzniessungsrecht als solches (vgl. ZGB 745 Abs. 1).
  • Das Nutzniessungsrecht als solches Ist unübertragbar und damit unpfändbar.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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