Eine Pfändung kann sich auf die Nutzniessungserträge und,
- sofern und soweit es sich nicht um ein höchstpersönliches Recht handelt,
- auch auf die Nutzniessung selbst beziehen.
Wird das Nutzniessungs-Stammrecht als solches gepfändet,
- erübrigt sich eine Ertragspfändung.
Wird die Verarrestierung des Stammrechts und der Erträgnisse anbegehrt,
- so wird als Belegenheitsort der Grundstücksort angenommen.
Kantonsgericht Graubünden
Urteil vom 01.11.2024, KSK 24 74
BlSchK 89 (2025) Nr. 11, S. 156 ff.
Bemerkung der Redaktion
- Übertragen werden kann nur, aber immerhin, die Ausübung der Nutzniessung, nicht aber das Nutzniessungsrecht als solches (vgl. ZGB 745 Abs. 1).
- Das Nutzniessungsrecht als solches Ist unübertragbar und damit unpfändbar.
Achter Titel: Arrest
A. Arrestgründe
Art. 271 SchKG
1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:476
- wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
- wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
- wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4.477 wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5.478 wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6.479 wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2 In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3 Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007480 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.481
476 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
477 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
478 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
479 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
481 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
A. Nutzniessung
I. Gegenstand
Art. 745 ZGB
1 Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden.
2 Sie verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes.
3 Die Ausübung der Nutzniessung an einem Grundstück kann auf einen bestimmten Teil eines Gebäudes oder auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt werden.639
639 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721)
d. Übertragbarkeit
Art. 758 ZGB
1 Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andern übertragen werden.
2 Der Eigentümer ist befugt, seine Rechte diesem gegenüber unmittelbar geltend zu machen.
Weiterführende Informationen
Nutzniessung allgemein
Nutzniessung / Unübertragbarkeit
Zwangsvollstreckung gegen Nutzniesser
Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer
Quelle
LawMedia Redaktionsteam