Verbot der Übertragung des Stammrechts
Die Nutzniessung bzw. das Stammrecht des Nutzniessers ist – zwingend – nicht übertragbar.
Die Nutzniessung ist somit aktiv auch nicht vererblich (vgl. BGE 133 III 316).
Ausübung der Dienstbarkeit
Hingegen kann die Ausübung der Nutzniessung übertragen werden (vgl. ZGB 758 Abs. 1). Das Recht gilt dann als höchstpersönlich, wenn die Parteien die Übertragbarkeit der Ausübung im Errichtungsakt ausgeschlossen ist.
Die Übertragung der Ausübung des Nutzniessungsrechts lässt sich nicht durch Bestellung eines dinglichen Rechts an der Nutzniessung gestalten, sondern muss in obligatorischer Form vermittelt werden:
- Abschluss Mietvertrag
- Abschluss Pachtvertrag
Literatur
- BAUMANN MAX, Zürcher Kommentar, N 8 zu ZGB 758 / Hinweise
Judikatur
- BGE 113 II 125, Erw. 2b/aa
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ImmobilienbesteuerungImmobilien versteuern in der Schweiz / Imm...Autoren:Immobilien TransaktionenEinleitung zu Immobilien TransaktionenAutoren:HypothekarkreditEinleitung zu Hypothekar-Kredit / HypothekenAutoren:Schweizerische ImmobilienEinleitung zu Schweizerische ImmobilienAutoren:DienstbarkeitEinleitung: Dienstbarkeit / Dienstbarkeits...Autoren:Immobilien InvestmentsEinleitung zur direkten Immobilienanlage v...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht