Konstellationen im Konkurs der juristischen Person,
- in welchen
- bei mutmasslicher Nulldividende
- ein schutzwürdiges Interesse an der Klage auf Wegweisung eines anderen Gläubigers besteht (vgl. SchKG 250 Abs. 2).
Die 1) Ausstellung des Konkursverlustscheines und 2) die Möglichkeit eines Nachkonkurses genügen allein nicht,
- um ein schutzwürdiges Interesse an der Klage zu begründen (vgl. Erw. 2.3 – 2.7).
BGE 149 III 362 = AJP 2024, S. 174 ff.
4. Kollokationsklage
Art. 250 SchKG
1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2 Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
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2. Kapitel: Prozessvoraussetzungen
Art. 59 ZPO Grundsatz
1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
- die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
- das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
- die Parteien sind partei- und prozessfähig;
- die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
- die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
- der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
Weiterführende Informationen
Kollokationsplan
Kollokationsklage
Konkursverlustschein
Nachkonkurs
Quelle
LawMedia Redaktionsteam