Der Umfang eines gemessenen Wegrechts richtet sich
- nach den Bedürfnissen des begünstigten Grundstücks,
- im Zeitpunkt der Errichtung.
Zur Auslegung des Dienstbarkeitswortlautes sind heranzuziehen:
- Die Mittel aus der Zeit der Dienstbarkeitserrichtung.
Obergericht des Kantons Thurgau
2. Abteilung
12.12.2023
ZBR.2023.4, RBOG 2024 Nr. 6 / S. 39 ff.
ZBGR 106 (2025) Nr. 19, S. 229 ff.
Auszug aus dem Gerichtsentscheid
Quelle: RBOG 2024, 19. Juni 2025 (S. 39 – S. 49) | obergericht.tg.ch
Art. 737 ZGB
1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
2 Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
3 Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.
Art. 738 ZGB
1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2 Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
Art. 739 ZGB
Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.
Weiterführende Informationen
Grunddienstbarkeit
Wegrechtsdienstbarkeit
Auslegung Grundbucheintrag
Baueinsprache
Quelle
LawMedia Redaktionsteam