Sachverhalt / Kriterien
Vorliegend sprachen die nachgenannten obhuts-relevanten Kriterien
- der Stabilität bzw. Kontinuität,
- die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern und
- die fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern
gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut.
Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen,
- die angeordnete Ausgestaltung des Besuchsrechts zu begründen.
BGer 5A_55/2025 vom 29.10.2025
D. Persönlicher Verkehr
I. Eltern und Kinder
1. Grundsatz
Art. 273 ZGB
1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
2 Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3 Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
2. Schranken
Art. 274 ZGB
1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.
2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
3 Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.
II. Dritte
Art. 274a ZGB
1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient.
2 Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss.
III. Zuständigkeit
Art. 275 ZGB
1 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.
2 Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr.
3 Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht.
E. Information und Auskunft
Art. 275a ZGB
1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.
2 Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen.
3 Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit gelten sinngemäss.
Weiterführende Informationen
Keine Obhut ohne alternierende gmeinsame elterliche Sorge
Alternierende Obhut
- Elterliche Sorge: Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut
- Alternierende Obhut ist nicht der gesetzliche Regelfall
- Betreuungsform der „alternierenden Kinder-Obhut“: Formelles und Erziehungsgutschriften
Spezialwohnsitze
Veränderte Verhältnisse (Abänderung Scheidungsurteil)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam