LAWNEWS

Wettbewerbsrecht

QR Code

Wettbewerbsabreden auf Arbeitsmärkten: Entwurf Merkblatt des Sekretariats der WEKO

Datum:
24.07.2026
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Wettbewerbsrecht
Thema:
Wettbewerbsabreden auf Arbeitsmärkten
Stichworte:
Abwerbeverbote, Arbeitsmarkt, Arbeitsmärkte, Ausnahmen, GAV-Verhandlungen, HR, Human Ressources, Lohnabsprachen, Merkblatt, No-Poach, Wage-Fixing, WEKO, Wettbewerbsabreden, Wettbewerbskommission
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) hat die Vernehmlassung für ein neues Merkblatt zu Arbeitsmärkten eröffnet. Stellungnahmen können bis zum 30.09.2026 eingereicht werden; die finale Fassung ist für Ende des Jahres geplant.

Der Entwurf folgt auf eine Untersuchung von 2024, bei der über 200 Schweizer Unternehmen beim systematischen Austausch von Lohninformationen ausserhalb der Sozialpartnerschaft erwischt wurden. Die WEKO verzichtete damals auf Bussen und versprach klare Leitlinien.

Das Merkblatt qualifiziert illegale Absprachen im HR-Bereich nun wie folgt:

  • Lohnabsprachen (Wage-Fixing)
  • Abwerbeverbote (No-Poach)
    • Vereinbarungen, sich keine Mitarbeitenden abzuwerben (sog. «Abwerbeverbote»),, werden wie unzulässige «Mengen- oder Marktaufteilungen» behandelt.
  • Ausnahmen
    • Sozialpartnerschaftliche GAV-Verhandlungen (basierend auf der europäischen «Albany-Ausnahme») sowie 
    • kantonale Lernendenlohnempfehlungen bleiben zum Schutz des dualen Bildungssystems zulässig.

Unternehmen müssen künftig beachten:

  • Entscheidungen in der Personalpolitik sind in voller Eigenregie zu treffen.
  • Wer sich informell unter Konkurrenten abspricht, geht erhebliche kartellrechtliche Risiken ein.

Dokumente

Merkblatt des Sekretariats der WEKO: Wettbewerbsabreden auf Arbeitsmärkten 

Quelle: weko.admin.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Hinweis: Dieser Artikel wurde mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.