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Österreichischer RA mit Kanzleien in Wien (A) + Gamprin-Bendern (FL): Eintragung in EU/EFTA-Anwaltsliste der Schweiz

Art. 28 Abs. 2 BGFA, Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA + Art. 3 Richtlinie 98/5/EG

Datum:
17.08.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Thema:
Österreichischer RA mit Kanzleien in Wien (A) + Gamprin-Bendern (FL)
Stichworte:
Anwalt, Anwaltsliste, Anwaltsrecht, Anwaltstätigkeit, ausländischer Rechtsanwalt, EU/EFTA
Erlass:
Art. 28 Abs. 2 BGFA, Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA + Art. 3 Richtlinie 98/5/EG
Entscheid:
BGer 2C_271/2024 vom 26.02.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Gegenstand der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten war die Eintragung eines ausländischen Rechtsanwalts in die EU/EFTA-Anwaltsliste, 

Sachverhalt

«A.a. Der deutsche Staatsangehörige und österreichische Rechtsanwalt A.________ führt Kanzleien in Wien (Österreich) und Gamprin-Bendern (Fürstentum Liechtenstein). In Österreich wurde er am 4. Mai 2021 in die Liste der Rechtsanwälte der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer und am 1. Februar 2023 in jene der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen. Seit 7. Juni 2021 ist er zudem als niedergelassener europäischer Anwalt im Anwaltsverzeichnis der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer verzeichnet. Im Fürstentum Liechtenstein erwirtschaftet er 90 Prozent seines Umsatzes.  

A.b. Am 9. Januar 2023 reiste A.________ in die Schweiz ein und erhielt eine für die Dauer von fünf Jahren gültige Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit. In der Folge eröffnete er eine Kanzlei im Kanton St. Gallen.»

Prozess-History

«B.  

Am 2. Juni 2023 ersuchte er die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen um Eintragung in die öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen (nachfolgend: EU/EFTA-Anwaltsliste). Der Präsident der Anwaltskammer wies das Gesuch am 24. August 2023 ab. In der Folge verlangte A.________ einen Entscheid der Anwaltskammer. 

Die Anwaltskammer wies das Gesuch am 23. November 2023 ab. 

Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine von A.________ dagegen geführte Beschwerde mit Urteil vom 19. April 2024 ab. 

C.  

Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2024 sei aufzuheben und er sei in die EU/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St. Gallen einzutragen. …»

Begründung

Einleitung

Der ausländische Rechtsanwalt

  • muss nicht
    • hauptsächlich in der Schweiz tätig sein

und

  • darf weiterhin
    • seine «Ausland-Kanzleien» betreiben.

Das Bundesgericht ist damit anderer Meinung als das kantonal St. Gallische Verwaltungsgericht.

Die vom ausländischen Rechtsanwalt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit bereits genutzte 90-tägige Tätigkeit ändert daran nichts.

Es ist mit Blick auf das Freizügigkeitsabkommen zulässig,

  • wenn der ausländische Rechtsanwalt Dispositionen trifft,
    • mehr als 90 Tage pro Jahr in der Schweiz arbeiten und
    • hier ständig eine Kanzlei betreiben zu wollen.

Laut Bundesgericht ist in dieser Sache unerheblich:

  • der ausländer-rechtliche Aufenthaltsstatus.

Präzisierung der Rechtsprechung

Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Voraussetzungen der Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste nach Art. 28 Abs. 2 BGFA ist

  • mit Blick auf die Entwicklung des europäischen Rechts zu präzisieren:  

Eintragungsvoraussetzungen

Für die Eintragung bestehen folgende Voraussetzungen

  • Nachweis der Anwaltsqualifikation nach Art. 28 Abs. 2 BGFA;
  • Erfordernis, dass die EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte nicht lediglich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in der Schweiz tätig sind,
    • sondern sich in der Schweiz niederlassen wollen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA) bzw.
    • ständig in der Schweiz tätig sein möchten (Art. 3 Richtlinie 98/5/EG).

An den Nachweis dieser Absicht

  • sind keine hohen Anforderungen zu stellen.

Nicht zulässig ist es – mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH – ,

  • die Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste davon abhängig zu machen,
    • dass der betroffene Rechtsanwalt keine Zweit- oder Drittkanzlei in anderen FZA-Mitgliedstaaten unterhält,
      • vgl. BGE 140 II 112 E. 3.6.1;
      • BOHNET/MARTENET, a.a.O., Rz. 897;
      • DAVID EINHAUS, Die Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Ausland – Auswirkungen und Prognose, in: Das künftige Berufsbild des Anwalts in Europa, 2000, S. 43 f.  

Absicht, in der Schweiz tätig zu sein

Die Absicht, in der Schweiz ständig tätig sein zu wollen,

  • ist grundsätzlich bereits gegeben,
    • wenn ein Anwalt ständig eine Kanzlei in der Schweiz betreiben will und
    • entsprechende Dispositionen trifft (…).

Der Zeitaspekt ist insofern von Bedeutung,

  • als eine angestrebte Tätigkeit von über 90 Tagen pro Kalenderjahr bzw.
  • eine Tätigkeit auf unbestimmte Zeit auf eine ständige Tätigkeit hinweist, zumal darüber hinaus keine Berufsausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit mehr möglich ist
    • (Art. 5 FZA; …; CHAPPUIS/CHÂTELAIN, a.a.O., N. 7 zu Art. 27 BGFA; NATER/WIPF, Internationale Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, in: Bilaterale Verträge Schweiz – EG, 2002, S. 256 f.).

Nicht erforderlich ist,

  • dass die Anwälte vor der Eintragung bereits 90 Tage im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in der Schweiz tätig waren.

Fraglich bleibt in diesem Zusammenhang,

  • welche Formen der grenzüberschreitenden Tätigkeit bei der Berechnung der 90 Tage zu berücksichtigen sind, namentlich
    • ob auch die Mandatsbetreuung für Schweizer Klienten aus dem Ausland erfasst bzw.
    • ob die Anwesenheit in der Schweiz vorausgesetzt wird (…).

Insbesondere darf

  • keine vorgängige wirtschaftliche Schwerpunktbildung in der Schweiz verlangt werden.

Ergebnis

Die Beschwerde

  • erwies sich damit als begründet und
  • war gutzuheissen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2024 war aufzuheben.

Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons St. Gallen

  • war anzuweisen, den Beschwerdeführer in die EU/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St. Gallen einzutragen.

Die Sache war überdies an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zurückzuweisen,

  • zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Nach bundesgerichtlicher Praxis haben obsiegende Parteien grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie durch einen externen Anwalt vertreten sind und deshalb tatsächlich Anwaltskosten anfallen (Urteil 4A_10/2020 vom 12. Mai 2020 E. 9).

  • Dem im bundesgerichtlichen Verfahren als Anwalt in eigener Sache handelnden Rechtsanwalt ist kein besonderer Aufwand entstanden.

Es war ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. 

Bundesgerichts-Entscheid

Demnach erkennt das Bundesgericht:  

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2024 wird aufgehoben.
  2. Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons St. Gallen wird angewiesen, den Beschwerdeführer in die EU/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St. Gallen einzutragen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zurückzuweisen.
  5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Justiz BJ mitgeteilt. 

BGer 2C_271/2024 vom 26.02.2025 

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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