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Strafrecht

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Jugendkriminalität und Jugendstrafrecht

Datum:
15.10.2018
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Stichworte:
Jugendkriminalität, Jugendstrafrecht, Kosten, Sanktionen, Schutzmassnahmen, Strafanzeige, Strafen, Vollzug
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Spezialstrafrecht für 10 – 18 Jährige

Jugendgewalt und Jugendstrafrecht

Einleitung

Die Jugendlichen treten heute jünger als früher selbständig auf, sind den sozialen Medien stark ausgesetzt und durch soziale Netzwerke massiv beeinflusst. Die digitale Kommunikation ist Teil ihres Alltags. Konflikte unter Jugendlichen werden häufig im Internet ausgetragen und können zu sog. „Cybermobbing“ ausarten.

Die früheren Wohnverhältnisse (mehrere Generationen unter einem Dach) und die kleinräumlichen Bewegungsverhältnisse führten zu einer mittelbaren Verhaltenskontrolle der Jugendlichen auch ausserhalb des Elternhauses, durch Grosseltern, Geschwister, Cousins und entferntere Verwandte. Die veränderten Lebensverhältnisse (Ein-Familien-Haushalt, Verstädterung, digitale Kommunikation, Globalisierung usw.) führen heute dazu, dass Jugendliche viel früher gleich einem Erwachsenen, jedoch ohne die erforderliche Erfahrung, physisch wie auch digital unterwegs sind.

Mainstream, die Suche des besonderen Kicks, die auf Social Media dokumentiert werden, und die Exponierung im Nachtleben bringen Jugendliche viel häufiger als frühere Generationen – bewusst oder unbewusst – in die Nähe des unerlaubten Handelns. Schnell einmal ist die Schwelle – ohne dies bewusst wahrzunehmen – zur Strafbarkeit überschritten. Für Eltern stellt sich dann schnell die Frage, welches Strafrecht zur Anwendung kommt: das spezielle Jugendstrafrecht oder das allgemeine für Erwachsene.

Der nachfolgende kurze Überblick soll dem Leser die spezielle juristische Materie des Jugendstrafrechts näher bringen.

Grundlage

Für Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren gilt das Jugendstrafrecht.

Das Jugendstrafrecht setzt sich zusammen aus

  • dem Jugendstrafgesetz (JStG)
  • der Jugendstrafprozessordnung (JStPO).

Strafmündigkeit: Kinder ab 10 Jahren

Definition der Strafmündigkeit

Der Begriff der Strafmündigkeit bezeichnet das Alter, ab dem jemand für eine vom Gesetz mit einer Strafe bedrohte Tat bestraft werden kann.

Strafbarkeitsvoraussetzungen

Im Einzelnen gilt folgendes:

  • Strafrechtliche Verantwortung ab 10 Jahren
    • In der Schweiz beginnt die strafrechtliche Verantwortung mit dem 10. Geburtstag
  • Elternreaktion bei Straftaten von unter 10-jährigen
    • Jüngere Kinder sind nicht strafmündig und eine Reaktion auf die Straftat eines noch nicht 10-jährigen Kindes fällt in die Kompetenz der Eltern
  • Allf. Massnahme der Kindesschutzbehörde
    • Ferner kann die Kindesschutzbehörde allenfalls eine Kindesschutzmassnahme anordnen.

Erziehung vor Strafe

Das schweizerische Jugendstrafrecht fokussiert primär auf den Schutz und die Erziehung der Jugendlichen.

In diesem Sinne werden in erster Linie erzieherische und / oder therapeutische Massnahmen und nicht Strafen im eigentlichen Sinne angeordnet.

Strafanzeige

Ist eine Straftat begangen worden, sind möglich:

  • Information der Polizei
  • Erstattung einer Strafanzeige
  • Einholung der Opferhilfestelle-Unterstützung und -Beratung.

Polizeiermittlung

Erstattet jemand bei der Jugendanwaltschaft oder der Polizei Strafanzeige oder ergibt sich sonst der Verdacht einer Straftat, so greift folgendes Vorgehen der Polizei:

  • Sachverhaltsermittlung
  • Durchführung von Erhebungen
  • Beweissicherung
  • Fahndung nach Verdächtigen

Anschliessend erstattet die Polizei der Jugendanwaltschaft Bericht, damit diese gestützt auf die Ermittlungserkenntnisse über die Eröffnung oder Nichteröffnung einer Strafuntersuchung entscheiden kann.

Strafuntersuchung

Definition der Strafuntersuchung

Die Führung von Strafuntersuchungen gegen Jugendliche obliegt dem zuständigen Jugendanwalt, welcher die verfügbaren Beweismittel zu erheben und abzuklären hat, ob und wenn ja, welche Straftaten dem Beschuldigten vorzuwerfen sind.

Untersuchungshandlungen

Der Jugendanwalt kann folgende Untersuchungsmassnahmen veranlassen:

  • Vorladung des Beschuldigten zur Einvernahme
  • Anordnung einer Hausdurchsuchung
  • Beschlagnahme von Deliktsgut
  • Erhebung von Beweismitteln
  • Festnahme des Beschuldigten (wo nötig)
    • Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer von max. 7 Tagen
    • Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vor Ablauf von 7 Tagen beim Zwangsmassnahmengericht
  • Bestellung eines amtlichen Verteidigers
    • In bestimmten Fällen wird dem Beschuldigten von Gesetzes wegen ein amtlicher Verteidiger bestellt
  • Elterngespräch durch Sozialarbeiter
    • Sozialarbeiter klären in Gesprächen mit den Eltern, dem Beschuldigten selbst und seinen weiteren Bezugspersonen die Familien-, Schul- oder Berufsverhältnisse
    • Aufgrund der persönlichen Situation des Jugendlichen erarbeiten die Sozialarbeiter Empfehlungen für den Abschluss des Verfahrens
  • Facharztgutachten
    • Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Jugendanwaltschaft eine Begutachtung anordnen, durch:
      • externe Fachärzte
      • Psychologen
  • Verfügung von vorsorglichen ambulanten oder stationären Schutzmassnahmen
    • Solche Anordnungen werden getroffen im Hinblick:
      • auf eine allenfalls länger dauernde erzieherische Intervention
      • auf eine therapeutische Intervention
      • als kurzfristige Krisenintervention.

Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bilden im Jugendstrafrecht eine wichtige Grundlage für den Entscheid über die geeignete Schutzmassnahme oder Strafe.

Abschluss der Untersuchung

Nach durchgeführter Untersuchung schliesst der Jugendanwalt das Jugendstrafverfahren wie folgt ab:

  • Strafbefehl
    • Der Strafbefehl ist der Entscheid des Jugendanwalts, wenn sich die Beschuldigte strafbar gemacht hat und die vorgesehene Sanktion in die Entscheidungskompetenz der Jugendanwaltschaft fällt
  • Anklage ans Jugendgericht
    • Eine Anklage ans Jugendgericht erfolgt dann, wenn sich der Beschuldigte strafbar machte und die vorgesehene Sanktion in die gerichtliche Kompetenz des Jugendgerichtes fällt
  • Einstellungsverfügung
    • Mit einer Einstellungsverfügung wird das Untersuchungsverfahren zum Beispiel in folgenden Fällen abgeschlossen:
      • Es ist kein Straftatbestand erfüllt
      • Ein Tatverdacht hat sich nicht erhärtet
      • Die beschuldigte Person und der Geschädigte haben sich erfolgreich einer Mediation (Konfliktschlichtung bzw. Streitbeilegung) unterzogen
  • Sistierungsverfügung bei unbekanntem Aufenthalts des Beschuldigten
    • Ist der Beschuldigte unbekannten Aufenthalts, ergeht meistens eine Sistierungsverfügung.

Verfahrensdauer

Die Ermittlungen der Polizei und die Untersuchung der Jugendanwaltschaft nehmen einige Zeit in Anspruch.

Die Verfahrensdauer ist vom Sachverhalt und von den konkreten Verhältnissen abhängig.

Bis ein Entscheid gefällt werden kann, dauert es einige Wochen oder gar mehrere Monate.

Sanktionsarten

Das Jugendstrafgesetz kennt zwei Sanktionsformen:

  1. Schutzmassnahmen
  2. Strafen

Schutzmassnahmen

Definition der Schutzmassnahme

Eine Schutzmassnahme bedeutet, dass – zusätzlich zur Strafe – eine besondere erzieherische Betreuung oder therapeutischen Behandlung für den Jugendlichen angeordnet wird.

Schutzmassnahmen-Arten

Es gibt vier verschiedene Arten von Schutzmassnahmen, die in ihrer Ausgestaltung unterschiedlich sind:

  • Aufsicht
  • Persönliche Betreuung
    • zB Sozialpädagogischer Familieneinsatz
    • zB Anordnung Tagesstruktur
  • Ambulante Behandlung
    • zB Psychotherapie
  • Unterbringung bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen (stationäre Massnahme)

Bei einigen Massnahmen können erhebliche Kosten entstehen, die zu tragen sind:

  • Elternbeteiligung an den Kosten
  • Festlegung des Monatsbeitrags
    • Die Jugendanwaltschaft legt aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern einen Monatsbeitrag fest.

Entscheidungskompetenz im Kanton Zürich

Für Schutzmassnahmen und Strafen im schweizerischen Jugendstrafrecht bestehen im Kanton Zürich folgende Entscheidungskompetenzen:

Jugendstrafrecht Entscheidungskompetenzen (Kt. Zürich)

Quelle: Merkblatt der Jugendanwaltschaft des Kantons Zürich vom 29.09.2014

Strafen

Definition der Strafe

Die Strafe ist eine Sanktion gegen strafbares Verhalten.

Straf-Arten

Die Strafarten im Jugendstrafrecht sind:

  • Verweis
  • Persönliche Leistung
    • Höchstdauer grundsätzlich 10 Tage
    • Für 15- bis 18-jährige Jugendliche, die ein Verbrechen oder Vergehen begangen haben, kann die persönliche Leistung bis zu 3 Monaten dauern
  • Busse bis CHF 2‘000
    • für 15- bis 18-jährige Jugendliche
  • Freiheitsentzug
    • bis 1 Jahr: für 15- bis 18-jährige Jugendliche, die ein Verbrechen oder Vergehen begangen haben
    • bis 4 Jahre: für 16- bis 18-jährige Jugendliche, die ein schweres Verbrechen begangen haben

Rechtsmittel

Der Entscheid wird in einem Strafbefehl schriftlich festgehalten und enthält eine Rechtsmittelbelehrung. In dieser Rechtsmittelbelehrung wird auf das zutreffende Rechtsmittel hingewiesen. Grundsätzlich kann innerhalb einer Frist von 10 Tagen Einsprache erhoben werden. – Wer mit dem Entscheid nicht einverstanden ist, kann dagegen Einsprache erheben.

Vollzug

Definition des Vollzugs

Vom Vollzug wird im Zusammenhang mit der Umsetzung der Schutzmassnahmen bzw. der Strafe gesprochen.

Vollzug der Schutzmassnahmen

Der Vollzug von Schutzmassnahmen gestaltet sich folgendermassen:

  • Aufsicht + Betreuung
    • Die Aufsicht und die persönliche Betreuung des Jugendlichen wird grundsätzlich durch Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft selber ausgeführt
  • Behandlung
    • Die Behandlung, in der Regel eine Psychotherapie, wird durchgeführt:
      • ambulant durch Psychiater oder Psychologen oder
      • stationär in einer dafür geeigneten Behandlungseinrichtung
  • Unterbringung zur erzieherischen Betreuung
    • Für die Unterbringung zur besonderen erzieherischen Betreuung steht gesamtschweizerisch eine breites Angebot an teilweise spezialisierten, offenen oder geschlossenen Erziehungseinrichtungen zur Verfügung
  • Beizug externer Fachleute
    • Werden externe Fachkräfte (zB Therapeuten) und Institutionen (zB Erziehungsheime) mit den Vollzugsaufgaben beauftragt, begleitet und überwacht die Jugendanwaltschaft deren Arbeit
  • Prüfungspflicht
    • Die Jugendanwaltschaft hat jährlich zu prüfen, ob und wenn ja, wann die Schutzmassnahme aufgehoben werden kann
  • Aufhebung
    • Die Schutzmassnahme ist aufzuheben, wenn sie ihren Zweck erfüllt hat
  • Altersbedingte Befristung
    • Die Schutzmassnahme endet zwingend mit der Vollendung des 25. Altersjahrs des jugendlichen Straftäters.

Vollzug der Strafen

Der Strafvollzug erfolgt entsprechend des Entscheids durch:

  • Sozialarbeit
    • Für den Vollzug der persönlichen Leistung wird der Jugendliche in eine dafür geeignete soziale Einrichtung oder in einen Betrieb im öffentlichen Interesse geschickt
    • Die Leistung kann auch zugunsten einer hilfsbedürftigen Person oder zugunsten des Geschädigten, dessen Zustimmung vorausgesetzt, erfolgen
  • Freiheitsentzug
    • Der Freiheitsentzug wird meistens vollzogen in:
      • der Jugendabteilung eines Bezirksgefängnisses
      • einem dafür geeigneten, geschlossenen Erziehungsheim
  • Busse
    • Eine Busse wird durch die Gerichtskasse (Staatskasse) eingezogen.

Strafregistereintrag

Für Eltern und Jugendliche stellt sich wegen des persönlichen und beruflichen Fortkommens des Sprösslings immer wieder die Frage nach dem Verzeichnet-sein im Strafregister.

Grundsatz

Wird jemand wegen einer Straftat verurteilt, ist er vorbestraft.

Dies bedeutet aber nicht, dass zwingend ein Strafregistereintrag erfolgt.

Eintragung im Strafregister

Ein Jugendlicher wird nur dann im Strafregister eingetragen, wenn er wegen einem Vergehen oder Verbrechen verurteilt und folgendes angeordnet wird:

  • ein Freiheitsentzug
  • die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung
  • die offene Unterbringung in einer Einrichtung oder bei Privatpersonen
  • eine ambulante Behandlung.

Strafregister-Führung

Das zentrale, vollautomatisierte Strafregister (Vostra) wird vom Bundesamt für Justiz, unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone, geführt.

Die eintragungspflichtigen Jugendstraf-Daten werden – im Kanton Zürich – von der Koordinationsstelle KOST, welche zum Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich gehört, zum Registereintrag übermittelt.

Einsichtsrecht ins Strafregister

Jede Privatperson kann einen sie selbst betreffenden Auszug aus dem Strafregister anfordern.

Weiter können Behörden auf das Strafregister zugreifen, nämlich

  • das Bundesamt für Justiz
  • die Straf- und Militärjustizbehörden
  • die Strafvollzugsbehörden
  • die Koordinationsstellen der Kantone
  • die Migrationsbehörden
  • die Einbürgerungsbehörden
  • die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB)
  • das Strassenverkehrsämter.

Informationen im Strafregisterauszug

Der Strafregisterauszug hat je nach Besteller, d.h. ob eine Privatperson oder eine Behörde diesen bestellt, einen unterschiedlichen Inhalt:

  • Privatperson als Strafregisterauszug-Besteller
    • Bestellt der Jugendliche selber einen Strafregisterauszug, erscheinen:
      • die Jugendstrafverurteilungen nur, wenn er als Erwachsener wegen weiterer Straftaten verurteilt wurde, die in den Strafregisterauszug aufzunehmen sind
  • Behörde als Strafregisterauszug-Besteller
    • Nimmt eine Behörde Einsicht ins Strafregister, erscheinen:
      • alle Urteilsdaten
      • unter gewissen Voraussetzungen auch Daten über hängige Strafverfahren.

Strafregistereintrag-Löschung

Bei Jugendlichen werden die Einträge von Amtes wegen aus dem Strafregister wie folgt gelöscht:

  • von Entscheiden, die einen Freiheitsentzug oder eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung enthalten
    • nach 10 Jahren
  • von Entscheiden, die eine offene Unterbringung enthalten
    • nach 7 Jahren
  • von Entscheiden die einzig eine ambulante Behandlung enthalten
    • nach 5 Jahren.

Mutmassliche Kosten

Der Jugendliche wird gegebenenfalls mit folgende Kosten konfrontiert:

  • Schaden
    • Der Jugendliche hat für den durch das Delikt verursachten Schaden aufzukommen resp. diesen wieder gutzumachen
      • Bezahlung von Reparatur
      • Ersatzanschaffung
      • usw.
  • Genugtuung
    • Hat das Opfer wegen der (schweren) Straftat eine seelische Verletzung erlitten, kann auf Bezahlung einer Genugtuung erkannt werden
  • Verfahrenskosten
    • Der Jugendliche hat die Verfahrenskosten zu tragen
      • Im Kanton Zürich wird derzeit in der Regel eine Pauschalgebühr von CHF 140.00 (CHF 90.00 bei unter 15-Jährigen) in Rechnung gestellt
  • Untersuchungskosten
    • Es können weitere Untersuchungskosten (Gutachten etc.) dazu kommen.

Elternhaftung

Die Eltern können gegebenenfalls haftbar gemacht werden für:

  • Schäden
    • Es gilt hier grundsätzlich die Regel, dass die Eltern dann persönlich haftbar sind, wenn sie ihre elterlichen Aufsichtspflichten gegenüber ihrem Kind bzw. dem Jugendlichen verletzt haben
  • Verfahrenskosten
    • Kostenpflichtig ist der Jugendliche, welcher das Jugendstrafverfahren veranlasst hat, nicht die Eltern
    • Bei besonderen Umständen können die Eltern für die Verfahrenskosten als solidarisch haftbar erklärt werden.

Fazit

Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgesichtspunkt im Vordergrund. Erziehung, die nachgeholt werden muss, weil sie im Elternhaus – aus welchen Gründen auch immer – falsch, nicht oder zu wenig stattfand.

Eine gewisse Strenge, Konsequenz und Vorbildfunktion gehört zur elterlichen Erziehung. Ebenso zählt die regelmässige, unaufdringliche, einfühlsame und respektvolle Begleitung des Jugendlichen durch die Pubertät ins Erwachsenenleben, namentlich bei der sinnvollen Gestaltung der Freizeit, im Umgang mit Kollegen und Freunden, auch gegen den Widerstand der Jugendlichen, zur Elternaufgabe. Jugendliche müssen lernen, die Grenzen zwischen Recht/Unrecht zu erkennen und in der Folge selbständig angemessen Widerstand zu leisten. Nicht selten liegt im Kollegenkreis der Nährboden für Jugendstrafen, weil „zur Community gehören“ und „nicht ausgeschlossen werden“ im Zuge des Performance-Druckes schnell etwas Unerlaubtes und damit Strafbares seinen Ursprung findet.

Wer sein Kind, um nicht „nervig“ zu sein, aus Bequemlichkeit oder anderen Gründen, allzu früh in die selbst bestimmte Freiheit entlässt und den Gefahren, in „falsche Gesellschaft“ zu geraten, aussetzt, wird zu Recht unter Umständen durch Einbezug in ein Jugendstrafverfahren von den Elternpflichten eingeholt.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

Literatur

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