Hat der Vermieter gegenüber dem Mieter offene Forderungen (z.B. Mietzins, Nebenkosten, ausstehende Sicherheitsleistungen, etc.), kann er diese auf dem Betreibungsweg geltend machen.
Voraussetzungen
- Forderung ist entstanden
- Forderung ist fällig
- Forderung ist nicht erloschen (Bezahlung, Verrechnung)
Verfahren
- vgl. Übersicht: Schema Mietzinsinkasso (PDF, 49 KB)
- offene Forderungen können auch ohne Betreibung direkt (im ordentlichen Verfahren) eingeklagt werden
- Vorteile:
- keine Betreibungskosten
- vor Schlichtungsbehörde kann evtl. ein Vergleich erzielt werden, welcher später als definitiver Rechtsöffnungstitel dient
- Schlichtungsverfahren ist kostenlos
- Zuständigkeit:
- Klageeinleitung bei der Schlichtungsbehörde am Ort der Mietsache (für alle Streitigkeiten aus der Miete von unbeweglichen Sachen)
- bei Nichteinigung vor Schlichtungsbehörde Klage innert 30 Tagen an das ordentliche Gericht (im Kanton Zürich bei Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen: Mietgericht)
- Vorteile:
- Klageformular: Forderungsklage (PDF, 44 KB)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.