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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung / Polizeirecht

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Polizeiauftrag an Arzt: Tragung Todesfeststellungskosten bei Erbausschlagung

Datum:
27.02.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Arzt, Erbausschlagung, konkursamtliche Verlassenschaft
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Arzt muss sich nicht mit Verlustschein bescheiden

Sachverhalt

Zieht die Polizeibehörde (hier Kantonspolizei Bern) nach Auffinden eines Toten einen Arzt zur Todesfeststellung bei, stellt sich die Frage, wer für die Kosten dieser Bescheinigung (Todesschein) zu tragen hat.

  • Ausschlagende Erben?
  • Polizeibehörde?
    • Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern weigerte sich ebenso, die Entschädigung für die Todesfeststellung zu bezahlen

Prozess-History

  • Vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern wurde die Zahlungsverweigerung geschützt.

Das Bundesgericht meinte zu Unrecht:

Erwägungen

Das Bundesgericht erwog folgendes:

  • Arzt-Beizug = Anordnung
    • Der Arzt-Beizug zur Erstellung der ärztlichen Todesbescheinigung durch die Kantonspolizei Bern beinhalte die Anordnung zur Erstellung eines Kurzgutachtens
  • Öffentlich-rechtliches, eine Zahlungspflicht begründendes Rechtsverhältnis
    • Der Kanton Bern als Rechtsträger der Kantonspolizei Bern sei ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eingegangen, für welches gestützt auf das Bundesprivatrecht als subsidiär anwendbares Recht eine Vergütung geschuldet sei
  • Nichtzahlung = Willkür
    • Die Weigerung des Kantons Bern, dem Arzt die Fr. 152.65 für die ärztliche Dienstleistung zu bezahlen, erweise sich als willkürlich.

Entscheid

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Einzelrichter, vom 22. Juni 2017 wird aufgehoben.
  2. Der Kanton Bern, handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 152.65 zuzüglich Zins von 5 % ab 31. Juli 2016 zu leisten.
  3. Die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 1’200.– werden dem Kanton Bern auferlegt.
  4. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.– auszurichten.
  5. Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  6. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Quelle

BGer 2C_657/2017 vom 22.08.2019

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