LAWNEWS

Steuern / Tax / Steuern / Steuern Privatpersonen

QR Code

Eidg. Volksinitiative: Erbschaftssteuerreform

Datum:
03.10.2011
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
AHV, Erbschaftssteuern, Schenkungssteuern, Volksinitiative
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

(Artikel zuletzt aktualisiert am 07.01.2013)

«Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)»

EVP, SP und Grüne haben eine Eidgenössische Volksinitiative zur Neuordnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf eidgenössischer Ebene (BV 129a) lanciert: Die Initiative verlangt die Verlagerung der Steuerhohheit für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer von der Kantons- auf die Bundesebene.

Ziel ist eine nationale Schenkungs- und Erbschaftssteuer zugunsten der AHV: Die Steuereinnahmen sollen zu 2/3 zur Refinanzierung der AHV (Ergänzung von BV112) und zu 1/3 zur Entschädigung der Kantone verwendet werden.

Mit Hilfe einer allgemeinen Freigrenze von 2 Mio. CHF sollen Erbschaften aus der Mittelschicht wie Einfamilienhäuser geschont werden – eine zusätzliche Freigrenze sowie ein reduzierter Steuersatz sollen Familienbetriebe und KMU entlasten, Bauernhöfe sollen ganz steuerbefreit bleiben. Die Initianten betonen, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz erhalten bleibe, da der Steuersatz von 20% im internationalen Vergleich tief sei.

Im Januar 2013 gaben die Initianten bekannt, die nötigen Unterschriften gesammelt zu haben – damit scheint die Initiative zustande zu kommen. Die über 120’000 Unterschriften werden zurzeit beglaubigt. Am 15. Februar 2013 soll die Initiative bei der Bundeskanzlei eingereicht werden.

Initiative zur Erbschaftssteuerreform und ihre Eckdaten

  • Steuerhoheit: Bund (kantonale Erlasse sollen aufgehoben werden)
  • Steuersubjekte: Nachlass natürlicher Personen mit letztem Wohnsitz in der Schweiz oder Erbgangseröffnung in der Schweiz und Schenkgeber
  • Steuerobjekt: gesamter Nachlass
  • Steuersatz: 20 %
  • Steuerbefreit: Ehegatten und registrierte Partner sowie steuerbefreite juristische Personen
  • Freibeträge: CHF 2 Mio. und Gelegenheitsgeschenke von CHF 20’000 pro Jahr und beschenkte Person
  • Steuererleichterungen (bei Bewertung und Steuersatz): Unternehmensnachfolge / Landwirtschaftsbetriebe

Brisant ist die im Initiativtext vorgesehene Rückwirkung in den geplanten Übergangsbestimmungen:

Bei Annahme der Initiative würden auch lebzeitige Zuwendungen (Schenkungen, Erbvorbezüge und Unternehmensnachfolgen) ab 01.01.2012 erfasst.

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 95 (neu)

9. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 3 Bst. abis und Art. 129a

(Erbschafts- und Schenkungssteuer)

1 Die Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe abis und 129a treten am 1. Januar des zweiten Jahres nach ihrer Annahme als direkt anwendbares Recht in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die kantonalen Erlasse über die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgehoben. Schenkungen werden rückwirkend ab 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet.

Zu den Schenkungen zählen auch Erbvorbezüge und sog. «gemischte Schenkungen»; der Nachkomme übernimmt vom präsumtiven Erblasser einen Vermögensgegenstand teils entgeltlich (< 75 %) und teils unentgeltlich (> 25 %).

» Artikel: «Schenkung und Erbvorbezug»

Gemischte Schenkungen sind beinahe die Regel bei lebzeitigen Immobilienübertragungen, weil diese in fast allen Kantonen erbschaftsteuerbefreit sind und zudem in monistischen Kantonen den Steueraufschub geniessen. Nur noch die Kantone Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt kennen die Nachkommen-Erbschaftsbesteuerung.

Solche «steueroptimierten Vermögensnachfolge-Lösungen» sind – bei Annahme der Erbschaftssteuerreform – dann rückwirkend ab 1. Januar 2012 nicht mehr möglich. Bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten im Jahre 2015 sind alle potentiellen Schenker und Erblasser vor die Frage gestellt, ob ihr Rechtsgeschäft mit den Nachkommen über einen unentgeltlichen Teilbetrag, der Teil des Gesamtvermögens des Elternteils von mehr als CHF 2 Mio. ist, dereinst besteuert wird oder nicht.

» Weiterführende Informationen zur Steuerplanung bei Erbschaften und Schenkungen

Kritiker sehen in der Steuervorlage eine Vermögensumverteilung und eine andere Art der Reichtumssteuer. Der Entscheid liegt nun bei Volk und Ständen. Ob die im Initiativtext vorgesehene Rückwirkung zulässig ist, werden womöglich die höchsten Richter entscheiden müssen.

«Millionäre in Panik» – Ämter waren Ende 2011 komplett überlastet

Viele Vermögende scheinen mit der Annahme der Volksinitiative zur Erbschaftssteuerreform zu rechnen: Wie die Handelszeitung am 17. November berichtete, wurden augrund der umstrittenen Rückwirkungsklausel ab dem 1. Januar 2011 Vermögensverwalter, Anwälte und Notare Ende 2011 von Anfragen geradezu überrant. Wegen der vielen Erbvorbezüge und Schenkungen waren besonders die Grundbuchämter komplett ausgelastet. Am 20. November berichtete die NZZ am Sonntag, viele Ämter hätten vor dem enormen Ansturm kapitulieren müssen: So hätten im Kanton Zürich die Hälfte aller Amtsnotariate bekannt gegeben, dass sie bei neu eingehenden Anträgen keine Abwicklung bis Ende 2011 mehr garantieren könnten. Laut einem Bericht der Handelszeitung nimmt beispielsweise das Notariat Küsnacht in einem normalen Jahr zwischen 20 und 40 Übertragungen durch Erbvorbezüge oder Schenkungen vor – 2011 seien allein im Monat September nach Lancierung der Initiative über 250 Anträge eingegangen.

Sowohl die Eidg. Steuerverwaltung ESTV als auch viele kantonale Steuerämter geben zurzeit keine inhaltlichen Stellungnahmen zur Erbschaftssteuer-Initiative ab – zu unklar ist, ob und wie die Initiative dereinst umgesetzt wird. Da der Initiativetext viele Fragen zur konkreten Ausgestaltung offen lässt, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, wie die Gesetzesreform im Detail ausgestaltet würde, falls die Initiative angenommen wird. Dies führt dazu, dass viele, die von der neuen nationalen Erbschaftssteuer betroffen wären, verunsichert sind. Vermögensberater raten ihren Kunden jedoch grundsätzlich von überstürzten Vermögensübertragungen ab, da gerade bei komplexeren Geschäften eine Vielzahl von Faktoren und Auswirkungen beachtet werden müssen.

Initiativtext

«Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)»

Im Bundesblatt veröffentlicht am 16. August 2011. Ablauf der Sammelfrist: 16. Februar 2013. Die unterzeichnenden stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger stellen hiermit, gestützt auf Art. 34, 136, 139 und 194 der Bundesverfassung und nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, Art. 68ff., folgendes Begehren:

I
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 112 Abs. 3 Bst. abis (neu)

3 Die Versicherung wird finanziert:
abis. aus den Erträgen der Erbschafts- und Schenkungssteuer;

Art. 129a (neu) Erbschafts- und Schenkungssteuer

1 Der Bund erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Zwei Drittel des Ertrages erhält der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, ein Drittel verbleibt den Kantonen.

2 Die Erbschaftssteuer wird auf dem Nachlass von natürlichen Personen erhoben, die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes in der Schweiz hatten oder bei denen der Erbgang in der Schweiz eröffnet worden ist. Die Schenkungssteuer wird beim Schenker oder bei der Schenkerin erhoben.

3 Der Steuersatz beträgt 20 Prozent. Nicht besteuert werden:
a. ein einmaliger Freibetrag von 2 Millionen Franken auf der Summe des Nachlasses und aller steuerpflichtigen Schenkungen;
b. die Teile des Nachlasses und die Schenkungen, die dem Ehegatten, der Ehegattin, dem registrierten Partner oder der registrierten Partnerin zugewendet werden;
c. die Teile des Nachlasses und die Schenkungen, die einer von der Steuer befreiten juristischen Person zugewendet werden;
d. Geschenke von höchstens 20 000 Franken pro Jahr und beschenkte Person.

4 Der Bundesrat passt die Beträge periodisch der Teuerung an.

5 Gehören Unternehmen oder Landwirtschaftsbetriebe zum Nachlass oder zur Schenkung und werden sie von den Erben, Erbinnen oder Beschenkten mindestens zehn Jahre weitergeführt, so gelten für die Besteuerung besondere Ermässigungen, damit ihr Weiterbestand nicht gefährdet wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben.

II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 92 (neu)

9. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 3 Bst. abis und Art. 129a (Erbschafts- und Schenkungssteuer)

1 Die Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe abis und 129a treten am 1. Januar des zweiten Jahres nach ihrer Annahme als direkt anwendbares Recht in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die kantonalen Erlasse über die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgehoben. Schenkungen werden rückwirkend ab 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet.

2 Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften für die Zeit bis zum Inkrafttreten eines Ausführungsgesetzes. Dabei beachtet er folgende Vorgaben:

a. Der steuerpflichtige Nachlass setzt sich zusammen aus:
1. dem Verkehrswert der Aktiven und Passiven im Zeitpunkt des Todes;
2. den steuerpflichtigen Schenkungen, die der Erblasser oder die Erblasserin ausgerichtet hat;
3. den Vermögenswerten, die zur Umgehung der Steuer in Familienstiftungen, Versicherungen und dergleichen investiert worden sind.

b. Die Schenkungssteuer wird erhoben, sobald der Betrag nach Artikel 129a Absatz 3 Buchstabe a überschritten wird. Bezahlte Schenkungssteuern werden der Erbschaftssteuer angerechnet.

c. Bei Unternehmen wird die Ermässigung nach Artikel 129a Absatz 5 durchgeführt, indem auf dem Gesamtwert der Unternehmen ein Freibetrag gewährt und der Steuersatz auf dem steuerbaren Restwert reduziert wird. Ausserdem kann für höchstens zehn Jahre eine Ratenzahlung bewilligt werden.

d. Bei Landwirtschaftsbetrieben wird die Ermässigung nach Artikel 129a Absatz 5 durchgeführt, indem ihr Wert unberücksichtigt bleibt, sofern sie nach den Vorschriften über das bäuerliche Bodenrecht von den Erben, Erbinnen oder Beschenkten selbst bewirtschaftet werden. Werden sie vor Ablauf der Frist von zehn Jahren aufgegeben oder veräussert, so wird die Steuer anteilmässig nachverlangt.

1 SR 101

2 Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.

Bildquelle: erbschaftssteuerreform.ch

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.