LAWINFO

Immobilienbesteuerung

QR Code

Nutzniessung und Wohnrecht

Rechtsgebiet:
Immobilienbesteuerung
Stichworte:
Besteuerung Immobilien, Immobilien versteuern, Immobilienbesteuerung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nutzniessung

Die nicht vererbliche, aber übertragbare Nutzniessung gibt dem Nutzniesser, das Recht auf Besitz und Nutzung des Nutzniessungsgutes.

Der Nutzniesser hat – vorbehältlich anderer Abrede – zu tragen:

  • Kosten der Bestandessicherung, Ausbesserung und Erneuerung
  • Kosten des gewöhnlichen Unterhalts
  • Versicherungsprämien
  • Zinsen aus Kapitalschulden
  • Abgaben und Steuern

Es gibt 2 Varianten der Nutzniessungs-Ausgestaltung:

1. Unentgeltliche Nutzniessung

  • Üblicher Fall (Kapitalisierung bei Einräumung)
  • Steuern:
    • Nutzniesser
      • hat „Eigenmietwert“ bzw. Mietertrag am Ort der gelegenen Sache als Einkommen zu versteuern
      • hat „Vermögenswert“ der Immobilie zu versteuern
      • ist berechtigt zum
        • Abzug des Liegenschaftenunterhalts
        • Schuldzinsabzug
    • Eigentümer
      • kann wertvermehrende Investitionen beim Immobilienverkauf als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuerdeklaration anrechnen lassen

2. Entgeltliche Nutzniessung

  • Unüblicher Fall (periodische Zahlungen wie ein Pachtzins)
  • Steuern:
    • Nutzniessungsentgelte sind vom Eigentümer als Einkommen zu versteuern
    • Nutzniesser hat „Eigenmietwert“ zu versteuern, ob die Nutzniessungsentgelte an den Eigentümer abziehen zu können.

Weiterführende Informationen

» Informationen zur Nutzniessung nach Schweizer Recht

Wohnrecht

Das ist das unübertragbare und unvererbliche Recht des Wohnberechtigten zur Nutzung einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses des Wohnrechtsbelasteten, wobei das Recht bei der vorliegenden Erläuterungssituation von einem legitimierten Dritten ausgeübt wird.

Steuern:

  • Wohnberechtigter
    • hat „Eigenmietwert“ bzw. Mietertrag am Ort der gelegenen Sache als Einkommen zu versteuern
    • ist berechtigt zum Abzug des Wohnungsunterhalts
  • Wohnrechtsbelasteter
    • hat den Vermögenswert der Wohnung bzw. des Einfamilienhauses zu versteuern
    • ist berechtigt zum Hypothekar-Schuldzinsabzug

Belastung durch Wohnrecht oder Nutzniessung bei Erwerb mit Vorbehaltsnutzung

Wird mit dem Immobilienerwerb dem Veräusserer das Wohnrecht oder die Nutzniessung eingeräumt (sog. „Vorbehaltsnutzung“), erfolgt der Rechtsübergang der Liegenschaft zu einem um den Wert des Nutzungsrechtes reduzierten Kapitalwert, weshalb

  • keine vom Einkommen abziehbaren Aufwendungen entstehen;
  • keine Berechtigung zu einem fiktiven Einkommensabzug entsteht.

Zudem nimmt die Belastung bzw. der Minderwert von Jahr zu Jahr ab, bis beim Wegfall der Dienstbarkeit der Immobilienwert wieder ungeschmälert intakt ist. Der sukzessive Vermögenszugang ist umkehrt

  • nicht als Einkommen zu deklarieren
  • auch einkommensneutral, wenn die dienstbarkeitsberechtigte Person weniger lang oder länger als die mittlere Lebenserwartung nach den meistens Grundlage für den Vorbehaltsabzug bildenden Mortalitäts-Tabellen lebt; weder ein früheres noch späteres Ableben des Berechtigten mit entsprechend kürzerer oder längerer Nutzungsdauer sind einkommenssteuerlich relevant.

Quelle:

» BGE 2C_542/2010 und BGE 2C_543/2010 vom 24.11.2010

Weiterführende Informationen

» Informationen zum Wohnrecht nach Schweizer Recht

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.