Der Erbvorbezug ist eine besondere Form der Schenkung:
Eine unentgeltliche Zuwendung, die sich aber der Präsumtiverbe an seinem dereinstigen Erbteil im Nachlass des zukünftigen Erblassers anrechnen lassen muss.
Erbvorbezugsarten
Der Erbvorbezug kennt analog Schenkungsrecht 2 Arten:
- Erbvorbezugs-Handschenkung (auch: Realschenkung)
- Erbvorbezugsversprechen (Erbvorbezugsvertrag, oft auch Abtretungsvertrag bezeichnet)
Formzwang beim Erbvorbezug
Für den Erbvorbezug gilt u.E. der Formzwang des Schenkungsrechts:
- Erbvorbezug als Handschenkung / Realschenkung:
- Übergabe der Sache (OR 242 iVm ZGB )
- Erbvorbezug als Schenkungsversprechen / Schenkungsvertrag:
- Einfache Schriftlichkeit
- Öffentliche Beurkundung für Grundstücks-Erbvorbezüge
Erbvorbezugselemente
Wie beim Schenkungsrecht ist der Erbvorbezug auch geprägt durch folgende essentiellen Elemente:
- (lebzeitige) Zuwendung
- Unentgeltlichkeit
Schwierige Beweissituation bei handschenkungsartigen Erbvorbezügen
Es ist bei handschenkungsartigen Erbvorbezügen regelmässig eine Beweisfrage, ob die gegenüber der gewöhnlichen Schenkung unterschiedliche Anrechnungspflicht nachgewiesen werden kann; komplizierend wirken meistens die Berührungspunkte zu „Gefälligkeitsgeschenken“ (vgl. ZGB 632) und nicht ausgleichungspflichtigen Zuwendungen aus „Erziehung und Ausbildung“ (vgl. ZGB 631 Abs. 1).
Keine die Rechtsnatur qualifizierende Gesetzesbestimmung
Der Erbvorbezug ist im Gesetz nur bei der Ausgleichung (ZGB 626 Abs. 1) und bei den Klagen aus Erbverträgen (ZGB 534 Abs. 1) erwähnt; eine eigene Gesetzesbestimmung fehlt. Von Lehre wird der Erbvorbezug als besondere Schenkung behandelt, aber mangels eigener Gesetzesbestimmung stiefmütterlich behandelt. In der Rechtsprechung sind vor allem die Erbvorbezugsfolgen (Ausgleichung [Anrechnung], Nichtausgleichung, Umfang der Ausgleichung usw.), nicht aber Rechtsnatur und Zustandekommen des Erbvorbezugsvertrages postnumerando Urteilsthemen.