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Reiserecht

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Auf die Reiselust folgt nicht selten der Reisefrust

Datum:
06.08.2018
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Frankfurter Tabelle, Reisehaftung, Reisemängel, Reiseombudsman, Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sommerferien

Einleitung

Die Sommerferien sollten für viele Reiselustige die schönste Zeit des Jahres sein. Nicht immer entsprechen die Hochglanzfotos in den Katalogen der Reiseveranstalter der Realität. SOLL- und IST-Zustand klaffen oft auseinander:

  • Hotellage
    • Kein Meerblick
    • Baulärm
  • Hotelzimmer
    • Ungeziefer
    • Toilettenspülung ist defekt
  • Verpflegung
    • Ungeniessbares Essen
    • Selbstbedienung statt Kellner
    • Lange Wartezeiten
    • Essen in Schichten
  • usf.

Die Mängelliste liesse sich beliebig lange fortsetzen, ganz nach dem Motto, „wer eine Reise tut, kann was erzählen“.

Gewährleistungspflicht des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter ist zur Entschädigung verpflichtet, wenn Mängel im Hotelzimmer, bei der Verpflegung oder an seinem sonstigen Leistungsangebot auftreten.

Die Höhe der Entschädigung hängt von der Art des Mangels und vom Umfang ab, wie dadurch die Ferien beeinträchtigt wurden.

Richtiges Reklamieren bei Reisemängeln

Der Reisende sollte sich – unabhängig davon, ob er später eine Reisepreisminderung geltend machen will oder nicht – stets, auch zur Erzielung mängelbehobener Ferien, richtig verhalten. Merkpunkte sind:

  • Mängelfeststellung
    • Dokumentierung durch zB Fotoaufnahmen, Video, Bestätigung von Mitreisenden usw.
    • Schriftliche Bestätigung des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort verlangen
  • Sofortiges Mängelbehebungsbegehren an den Reiseveranstalter oder dessen Vertreter vor Ort
    • Behebung des Mangels im Zimmer
    • Falls die Behebung im Zimmer nicht möglich ist, Umquartierung in ein anderes Zimmer des gleichen Hotels verlangen
    • Zimmerbuchung in anderem Hotel bzw. Organisierung eines Ersatztransports
  • Vorzeitige Rückreise
    • Wenn eine Verbesserung nicht erfolgt oder objektiv unmöglich ist
    • Alternative: Reisefortsetzung durch Ersatzbuchung (meist Fortsetzung als teurere Individualreise)
  • Geltendmachung der Reisepreisminderung vs. Reiseveranstalters

Weitere Informationen zum Verhalten bei Reisemängeln findet man unter:

Frankfurter Tabelle als Anhaltspunkt

Die sog. «Frankfurter Tabelle» (synonym auch «Frankfurter Liste») richtet sich nach der Judikatur eines Frankfurter Reiserechtssenates.

Sie liefert Anhaltspunkte, wie viel für welche Mängel zurückverlangt werden kann.

Es seien die Beispiele aus der Einleitung übernommen, um die Reisepreisminderungen aus der „Frankfurter Tabelle“ zu quantifizieren:

  • Hotellage
    • Trotz Zusage fehlender Mehrblick: 5 % – 10 %
    • Baulärm
      • Lärmbeeinträchtigung in der Nacht: Preisminderung von 10 % bis 40 %
      • Lärm am Tag: Preisreduktion von 5 % bis 25 %
  • Hotelzimmer
    • Ungeziefer im Hotelzimmer: Preisminderung, je nach Ausmass, von 10 % bis 50 %
    • Toilettenspülung ist defekt: Preisminderung von 15 %
  •  Verpflegung
    • Ungeniessbares Essen: Preisminderung von 20 % 30 %
    • Selbstbedienung statt Kellner: Preisminderung von 10 % bis 15 %
    • Lange Wartezeiten: Preisminderung von 5 % bis 15 %
    • Essen in Schichten: Preisminderung von 10 %

Die Liste nennt viele weitere Beispiele von typischen Reisemängeln.

Es ist immer noch umstritten, ob der schweizerische Reisende „Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude“ verlangen darf.

In der Schweiz fehlt zwar ein Hilfsmittel wie die „Frankfurter Tabelle“, doch orientieren sich auch die schweizerischen Gerichte an der sog. „Frankfurter Tabelle“:

Vermittlung durch Reiseombudsman

Die schweizerische Reisebranche hat zur Imagepflege die Stelle des sog. „Ombudsman der Reisebranche“ geschaffen.

Der „Ombudsman der Reisebranche“ bietet gestützt auf die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) zwischen den Streitparteien an, ohne Entscheidungsbefugnis auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken.

Das informelle Verfahren vor dem Ombudsman kann mit einem „Ansuchen um kostenlose Vermittlung“ gestartet werden:

Anrufung des Gerichts als Ultima ratio

Bis zu einer Streitwertsumme von CHF 20‘000 gilt für Pauschalreisen, die von einem schweizerischen Reiseveranstaltern versprochen sind, das Konsumentenschutzrecht und damit ein einfaches und rasches Verfahren.

Für Individualreisen gilt das einfache und rasche Verfahren nicht.

Der Reisende hat die Mängel, die Vertragsverletzung, den Schaden und die weiteren Schadensvoraussetzungen zu behaupten und zu beweisen. – Eine aufwändige Angelegenheit, die die schlechten Erinnerungen hochkommen lässt, länger als die Ferien dauert und die beschränkt erreichte Erholung wieder zu Nichte macht.

Weitere Informationen zu diesem Thema findet man unter:

Wurde die (Pauschal-)Reise bei einem ausländischen Reiseveranstalter gebucht, ergeben sich noch Rechtsanwendungsfragen (Internationales Privatrecht) und Zuständigkeitsfragen (Gerichtszuständigkeiten).

Fazit

Die Rechtsprechung der Gerichte zu diesem Thema ist äußerst spärlich. Eine Prozessführung kann aus Beweisgründen und vom Kosten-/Nutzenverhältnis her riskant sein. Aus Sorgfaltsgründen und aus Gründen der Folgen des Prozessverlusts (Kosten- und Entschädigungsfolgen) sollte – falls man sich mit dem Reiseveranstalter vor dem Reiseombudsman nicht einigen konnte – auf den Beizug eines Rechtsanwaltes nicht verzichtet werden. Er kennt aufgrund seiner Erfahrung die Rechtslage und kann die Risiken eines allfälligen Gerichtsverfahrens abschätzen.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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