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Strafrecht

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Retrozession: Verschweigung erfüllt Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung

Datum:
06.09.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Stichworte:
Bank, Beauftragter, Kick-back, Retrozession, Vermögensverwalter, Versicherungsbroker
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StGB 158 Ziffer 1

Der Vermögensverwalter, der seine Klienten nicht über den Erhalt von Retrozessionen und anderen Vergütungen einer Depotbank informiert, wird zu Recht wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bestraft.

Das Bundesgericht bestätigte ein Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, wonach ein Direktor und Einzelaktionär einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, der 2007 und 2008 von einer Depotbank Retrozessionen und Vergütungen für die Kundenzuführung im Umfang von rund CHF 400’000 erhielt und seine Klienten darüber nicht informierte, sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig machte (StGB 158 Ziffer 1).

Für dieses und weitere Delikte verhängte Kantonsgericht des Kantons Wallis eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Betroffenen, der geltend machte, er hätte sich durch das Verschweigen der erhaltenen Retrozessionen und Vergütungen gegenüber den Klienten nicht strafbar gemacht, ab.

Gemäss Urteil des Bundesgerichts hat der Vermögensverwalter als beauftragte Person dem Klienten als Auftraggeber von Gesetzes wegen

  • Rechenschaft über seine Geschäftsführung abzulegen und
  • alles herausgeben, was ihm in diesem Rahmen zugekommen ist, auch indirekte Vorteile wie Retrozessionen und Rückvergütungen.

Die Rechenschaftspflicht erlaubt es dem Auftraggeber

  • zu kontrollieren, ob der Auftrag von seinem Vertragspartner getreu und sorgfältig ausgeführt wurde;
  • mit den Informationen des Beauftragten, das ihm Zustehende heraus zu verlangen und ggf. Schadenersatz zu verlangen.

Verschweigt nun der Vermögensverwalter gegenüber dem Klienten den Erhalt von Retrozessionen und Rückvergütungen, kann dies – so das Bundesgericht – als ungetreue Geschäftsbesorgung bestraft werden.

Quelle

BGE 6B_689/2016 vom 14.08.2018

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