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Gesellschaftsrecht

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«Wussten Sie…?» …dass was eine Bank unternimmt, um ihre Gläubigerinteressen wahrzunehmen, keine Einmischung in die Geschäftsführung einer Gesellschaft darstellt und sie nicht als faktisches Organ erscheinen lässt?

Datum:
05.08.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Gesellschaftsrecht
Stichworte:
Bank, faktisches Organ, Geschäftsführung, Gesellschaft
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Den Gläubigern und der Konkursverwaltung werden immer wieder Informationen vom Personal eines konkursiten Unternehmens zugetragen, wonach die Bank des Unternehmens als sog. «faktisches Organ» der Gemeinschuldnerin gewirkt habe.

Die Frage der «faktischen Unternehmensführung» stellt sich v.a. dann, wenn das Unternehmen der Bank jeweilen Zahlungsanweisungen erteilte, deren Gesamtbetrag höher als die Liquidität war und, wenn die Bank in der Zahlungsausführung vom chronologischen Anweisungseingang abwich und spätere Zahlungsanweisungen selber priorisierte.

Die (Lohn-)Gläubiger und Konkursverwaltungen sehen darin ein Eingriff in die Entscheidung des konkursiten Unternehmens. Die Banken machen demgegenüber geltend, sie hätten nur ihre Gläubigerinteressen wahrgenommen. Für die bankseitigen Entscheide zur Zahlungsausführungen fehlen meistens die Beweismittel.

Das Bundesgericht (BGer) hat im Falle 4A_389/2009 in einem Generalunternehmer-Konkurs Erwägungen u.a. zur «faktischen Organschaft» vorgenommen, die für Gläubiger und Konkursämter beachtenswert sind.

Folgende grundsätzliche Hinweise müssen für die Subsumption einer Bank als faktisches Organ berücksichtigt werden:

Keine Bilanzdeponierung durch die Bank

  • Die Banken haben weder die Pflicht,noch das Recht, an Stelle ihres Kunden die Bilanz zu deponieren.

Voraussetzungen des Status eines faktischen Organs

  • Der Bank müsste der Status eines faktischen Organs des Unternehmenszugewiesen werden:
    • Damit eine Person als faktischer Verwalter anerkannt wird,ist es erforderlich,
      • dass sie die dauernde Befugnishat,
        • über die Erledigung der Tagesgeschäfte hinausgehende Entscheide zu fassen,
      • dass ihre Entscheidungskompetenz,
        • selbständig und unabhängig erscheintund
      • dass sie auch in der Lage gewesen ist,
        • den Eintritt des Schadens zu

Bank wahrt nur eigene Gläubigerinteressen

  • Wenn eine Bank nichts anderes tut,
    • als ihre Interessen als Gläubigerin zu verteidigen,
      • kannsie nicht als faktisches Organ betrachtet werden. 

Verfolgung der Schuldner-Entwicklung

  • Massnahmen, mit denen ein Gläubiger sich selber zu schützen versucht, sind:
    • Die Verfolgung der Entwicklung des Schuldners aus der Nähe
    • die Beurteilung vorläufigerAbschlüsse
    • die Abtretung von Forderungen
    • die Veranlassung von Sanierungsmassnahmen
    • die Zustellung von Rückzahlungsaufforderungen
    • eine Inverzugsetzung
  • In solchen Massnahmenkönnen nicht erblickt werden:
    • eine Einmischung in die Geschäftsführung der schuldnerischen Gesellschaft, die einen Status als «faktisches Organ»implizieren würde.
  • Sind die Zahlungen – ohne andere Beweise –
    • jederzeit durch die Organe der in Konkurs gefallenen Gesellschaft angeordnet worden und
    • hat die Bank deren Ausführung – im eigenen Interesse – nicht verweigert, ausser wenn sie nicht genügende Deckung hatte,
      • liegt keine faktische Organschaftvor.

Konfrontation mit ungenügender Deckung

  • Die Situation einer ungenügenden Deckung ziehtunvermeidbar eine Diskussion nach sich,
    • welche Rechnungen prioritär zu bezahlen

Einzelne Geschäftsführungshandlungen der Bank begründen noch keine faktische Organschaft

  • Stand der Entscheid der in Konkurs gefallenen Gesellschaft zu, genügt eine blosse Hilfe bei der Entscheidung nicht, um den Status des faktischen Organs zu verleihen:
    • Auch wenn in mehreren Fällen eine Geschäftsführungshandlung der Bank im Hinblick auf die Sicherstellung der Bezahlung der Löhne der Gemeinschuldnerinfestgestellt wird,
      • setzt der Status als «faktisches Organ»indessen
        • dauernde Befugnisse voraus und
        • kann sich nicht aus einem oder zwei isolierten Handlungen ergeben.

Massgeblichkeit des konkreten Einzelfalls

  • Wie so oft in der Jurisprudenz, kommt es auch hier letztlich auf den individuell konkreten Einzelfall an.

s.e.&o. – Keine Gewähr für die Richtigkeit.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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