Das Urteil BGE 4A_127/2012 bzw. BGE A_141/2012 kann auch für die strafrechtliche Beurteilung der Retrozessions-Problematik Konsequenzen haben:
- Strafrechtliche Konsequenzen für externe Vermögensverwalter
- Ungetreue Geschäftsbesorgung?
- Ein Teil der Lehre vertritt die Meinung, dass sich der unabhängige Vermögensverwalter (UVV), der seine Informations- und Herausgabepflicht für Retrozessionen verletzt, wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung strafbar mache.
- Betrug?
- Frage, ob die Tatbestandsmässigkeit, namentlich die Arglist, gegeben ist.
- „Der arglose Kunde, der über die Realitäten der geleisteten Retrozessionen nicht im Bilde ist, insbesondere nicht über deren Ausmass, wird arglistig getäuscht „ [SCHUBARTH MARTIN, Die Bedeutung der neuen Retrozessionsentscheidung des Bundesgerichts für das Konzernstrafrecht, in: JUSLETTER vom 17.12.2012, S. 3]
- Ungetreue Geschäftsbesorgung?
- Strafrechtliche Konsequenzen für Vermögen verwaltende Banken
- SCHUBARTH MARTIN, a.a.O., S. 3, hält dafür, dass sich die verantwortlichen Bank-Mitarbeiter bei Nicht-Offenlegung von Retro-Zahlungen, wenn sie sich nicht auf einen Retro-Verzicht des Kunden berufen könnten, wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und wegen Betrugs strafbar gemacht haben könnten.
Literatur
Judikatur
- BGer 6B_689/2016 vom 14.08.2018 (Verschweigung von Retrozessionen und anderen Vergütungen erfüllt den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (StGB 158 Ziffer 1)
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