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Quellensteuer: Antragsfrist für Quellenbesteuerte bis 31.03.2022, aufgrund der Änderungen vom 01.01.2021

Datum:
11.02.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Antragsfrist, Quellenbesteuerte, Quellensteuer
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Mit der am 01.01.2021 in Kraft getretenen Revision der Quellenbesteuergesetzgebung wurden in der Schweiz die Voraussetzungen geschaffen, um Ungleichbehandlungen zwischen quellen- und ordentlich besteuerten Personen abzubauen und internationale Verpflichtungen einzuhalten.

Wir berichteten:

Rechtsprechungs-Korrektur

Die Gleichbehandlung der Quellensteuerpflichtigen geht auf das Urteil BGE 136 II 241 zurück, mit welchem die schweizerische Quellensteuer auf ihre Kompatibilität mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EU überprüft wurde.

Das Schweizer Steuerrecht unterschied bei den quellensteuerpflichtigen Personen zwischen

  • «Ansässigen» und
  • «Nicht-Ansässigen».

Nicht-Ansässigen, d.h. Personen die einzig ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübten, wurden bisher immer und ausschliesslich an der Quelle, also beim Arbeitgeber, besteuert. Eine nachträgliche Tarifkorrektur (zB zur Geltendmachung der effektiven Fahrkosten oder wegen Säule 3a-Einkaufs usw.) war – anders als bei den Ansässigen – nicht vorgesehen.

Gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben:

  • Quellensteuerpflichtige ohnesteuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
    • Anspruch auf die gleichen Abzüge wie die ordentlich besteuerten Personen in der Schweiz,
  • sofern sie mehr als 90 % ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz erzielen.

Ergebnis 1:

Mit dieser Unterscheidung wurde eine neue Steuersubjekt-Kategorie geschaffen, nämlich die

  • sogenannte «Quasi-Ansässige».

Handlungsfrist für Quellensteuerpflichtige

Damit betroffene Quellensteuerpflichtige von den Änderungen zu profitieren können resp. keine Nachteile erleiden, sollten sie aufgrund der nachfolgenden Erläuterungen bis zum 31.03.2022 handeln.

Neues Recht seit 01.01.2021

Die seit 01.01.2021 gültige Neuregelung brachte folgendes:

  • Ausweitung der ordentlichen Veranlagung
    • unter Beibehaltung der vorgängigen Erhebung der Quellensteuer.

Ergebnis 2:

  • Gewahrte Steuerbezugssicherung;
  • Abgebaute Ungleichbehandlungen.

Ergebnis 3:

Neu können

  • Ansässige, die ein jährliches Bruttoeinkommen von weniger als CHF 120‘000 erzielen,
    • nachträglich die ordentliche Veranlagung beantragen.

Voraussetzung:

  • Der überwiegende Teil (i.d.R. mehr als 90%) des weltweiten Einkommens werden in der Schweiz erzielt

Die Einkünfte des Ehegatten sind bei dieser Beurteilung miteinzubeziehen.

Ergebnis 4:

Wird bis 31.03.2022 kein Antrag eingereicht, so ist

  • die Quellensteuer auf dem Erwerbseinkommen definitiv;
  • eine nachträgliche Tarifkorrektur unter dem neuen Recht nicht mehr möglich.

Fazit

Auch Nicht-Ansässige können also bis zum 31.03.2022:

  • Eine ordentliche Veranlagung beantragen,
    • sofern sie als «Quasi-Ansässige» gelten.

Die Gesetzesänderung brachte die gewünschte Nähe und Vergleichbarkeit von Quellenbesteuerten und ordentlich Besteuerten.

Wer sie als Quasi-Ansässiger nutzen will und kann, weil dies Voraussetzungen gegeben sind (siehe oben und siehe die nachfolgende Box), hat noch bis 31.03.2022 die Möglichkeit dazu.

„… Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen:

  • Option für nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)
    • Während ansässige Quellensteuerpflichtige ab einem jährlichen Bruttoerwerbseinkommen von CHF 120 000 weiterhin einer obligatorischen „nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV)“ unterliegen, können neu auch Ansässige unterhalb des genannten Schwellenwerts eine NOV beantragen
  • NOV-Antragsrecht neu auch für „Quasi-Ansässige“
    • Eine NOV beantragen können neu auch sog. «quasi-ansässige» Quellensteuerpflichtige
    • Quasi-Ansässige sind Arbeitnehmer ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihr Einkommen aber wesentlich aus einer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit beziehen.“

Quelle: Quellensteuer: Änderungen per 01.01.2021

FAQ

Die Quellensteuer (QSt) wird dem Arbeitnehmer direkt vom Lohn abgezogen.

Quellensteuerpflichtig sind Personen, die:

  • ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, aber die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) noch nicht besitzen oder
  • keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz für ihre Einkünfte haben, wie zB
    • Grenzgänger
    • Wochenaufenthalter
    • Referenten
    • Sportler
    • Künstler
    • usw.

Der Arbeitgeber ist zum Abzug der geschuldeten Steuer vom Lohn und zur Ablieferung an die Steuerbehörde verpflichtet.

Übersteigt das Einkommen eine bestimmte Schwelle, wird für ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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