LAWNEWS

Arbeitsrecht

QR Code

Missbräuchliche Arbeitsvertrags-Kündigung: Wie ist vorzugehen?

Datum:
02.09.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Missbräuchliche Kündigung
Stichworte:
Arbeitsvertrag, Kündigung, missbräuchliche Kündigung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 336, OR 336a + OR 336b

Einleitung

In Arbeitsrechtsstreitigkeiten stellt sich immer wieder die Frage nach der Gültigkeit einer missbräuchlichen Kündigung und eines interessewahrenden Vorgehens.

Agenda

Definition der missbräuchlichen Kündigung

  • Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie aus einem der Gründe ausgesprochen wird, die in OR 336 aufgeführt sind, wobei die Auflistung nicht abschliessend ist.

Voraussetzungen für die Geltendmachung

  • Die Geltendmachung einer missbräuchlichen Kündigung setzt dreierlei voraus:
    • Missbräuchlichkeit / Entschädigungsanspruch
    • Einsprache
    • Entschädigungsklage

Missbräuchlichkeit / Entschädigungsanspruch

  • Arten von missbräuchlichen Kündigungen
    • Subjektiv
      • In der Regel wird von einer missbräuchlichen Kündigung des Arbeitgebers gesprochen.
      • Es ist aber auch die missbräuchliche Kündigung des Arbeitnehmers denkbar (vgl. OR 336 Abs. 1, welcher für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt).
      • Bei den nachfolgenden Ausführungen wird vom Fall der missbräuchlichen Arbeitgeberkündigung ausgegangen.
    • Objektiv
      • Das Gesetz listet in OR 336 eine Reihe von miss­bräuchlichen Kündigungsgründen auf.
      • Beispiele der Kündigungsgründe:
        • Rachekündi­gung (zB wegen Betriebsmängel-Hinweisen des Arbeitnehmers)
        • Vereitelung von Arbeitnehmeransprüchen (zB Vermeidung einer Bonuspflicht)
        • Gewerkschaftliche Betätigung des Arbeitnehmers
      • Vgl.
  • Entschädigungsanspruch
    • Die Partei, welche das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten (vgl. OR 336a)
  • Gültigkeit einer missbräuchlichen Kündigung?
    • Auch bei einer missbräuchlichen Kündigung bleibt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gültig!

Einsprache

  • Allgemeines
    • Der missbräuchlich gekündigte Arbeitnehmer hat – zwingend – längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beim Kündigenden Einsprache zu erheben.
    • Es besteht keine Begründungspflicht.
  • Frist
    • Die Einsprache hat bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, d.h. spätestens bis am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber eingetroffen zu sein (empfangsbedürftige Erklärung).
  • Nachweis
    • Der Einsprache erhebende Arbeitnehmer ist hinsichtlich der Einsprache beweisbelastet.
    • Am besten erfolgt daher die Einsprache schriftlich per Einschreibebrief.

Entschädigungsklage

  • Allgemeines
    • Der missbräuchlich gekündigte Arbeitnehmer hat innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim zuständigen (Arbeits-)Gericht Klage gegen den kündigenden Arbeitgeber einzureichen.
    • Der missbräuchlich Gekündigte hat Anspruch auf
      • eine Ent­schädigung von bis zu sechs Monatslöhnen und
      • allenfalls (zusätzlich) Schadenersatz.
  • Frist
    • Innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (= Verwirkungsfrist; die Frist kann nicht unterbrochen werden).
  • Prozessführung

Fazit

  • Werden die Einsprache und / oder Klagefrist nicht gewahrt, so verwirkt der missbräuchlich gekündigte Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.