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Arbeitsprozess

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Verfahrensmässige Besonderheiten

Rechtsgebiet:
Arbeitsprozess
Stichworte:
Arbeitsprozess
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Arbeitsprozess

wird in einem einfachen und raschen, bis CHF 30’000 kostenfreien Verfahren durchgeführt.

Verfahren

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit Streitwerten bis zu CHF 30’000.– haben gemäss ZPO 243 in einem vereinfachten Verfahren erledigt zu werden.

Vereinfachtes Verfahren

Die Anforderungen an ein vereinfachtes Verfahren werden erfüllt durch:

  • ein i.d.R. mündliches Verfahren
  • eine beschleunigte Festsetzung der Gerichtsverhandlungen
  • kurze Fristen für Eingaben ans Gericht
  • zurückhaltende Bewilligung von
    • Erstreckungsgesuchen (für Eingaben) oder
    • Verschiebungsgesuchen (für Gerichtstermine)

Kostenlosigkeit

Bis zur Streitwertgrenze von CHF 30’000 sind Arbeitsstreitigkeiten kostenlos (vor allen kantonalen Instanzen) (ZPO 113 Abs. 2 lit. d und ZPO 114 lit. c):

  • keine Gebühren
  • keine Auslagen.

Hinweis:

Die Kostenlosigkeit des Verfahrens bedeutet nicht, dass die unterliegende Partei der obsiegenden keine Parteientschädigung zu zahlen hat. Nur im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (ZPO 113 Abs. 1).

Zum Thema Parteientschädigung vgl. auch » prozessentschaedigung.ch

Untersuchungsmaxime

In vereinfachten Verfahren hat das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hinzuwirken, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und Beweismittel bezeichnen (ZPO 247 Abs. 1).

Die Sachverhaltserhebung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten erfolgt nach ZPO 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 von Amtes wegen und unter freier Beweiswürdigung.

Streitwertabhängigkeit

Die Untersuchungsmaxime gilt bis zur Streitwertgrenze von CHF 30’000 für

  • Tatsachenerhebung
  • Beweiserhebung (freie Beweiswürdigung)

und zwar unabhängig davon, ob diese von einer Partei behauptet bzw. beantragt worden sind.

Mitwirkungspflichten

Trotzdem sind die Parteien

  • zu einer aktiven Mitwirkung am Prozess verpflichtet und
  • für ihre Parteistandpunkte behauptungs- + beweisbelastet.

Die Beweisanträge haben relevant zu sein für

  • die Sachverhaltsabklärung und
  • die Beweiswürdigung,

ansonsten ihnen nicht stattgegeben wird.

Verfahren mit Streitwerten über CHF 30’000

Für diese Verfahren gelten die besonderen Verfahrensvorschriften nicht:

  • kein vereinfachtes Verfahren, sondern ordentliches Verfahren
  • keine Untersuchungsmaxime, sondern Dispositionsmaxime
  • keine Kostenlosigkeit, sondern übliche Gerichtskosten und Parteientschädigungen

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