Bei Arbeitsstreitigkeiten ohne Auslandbezug gibt für die Frage nach dem zuständigen Gericht die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Auskunft.
Örtliche Zuständigkeit
Grundsätzliches
Der Kläger, sei es der
- Arbeitnehmer oder
- Arbeitgeber
kann klagen am
- Wohnsitz oder Sitz des Beklagten oder
- Ort, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (ZPO 34 Abs. 1);
- Ort einer geschäftlichen Niederlassung oder Zweigniederlassung (ZPO 12).
Stellensuchende und Arbeitnehmer
Die stellensuchende Person oder ein Arbeitnehmer können klagen am
- Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person.
Kein Gerichtsstandsverzicht durch Vorausabrede oder Einlassung
Auf die Gerichtsstände gemäss ZPO 34 kann der Arbeitnehmer
- nicht im Voraus oder
- nicht durch Einlassung verzichten
(siehe ZPO 35 Abs. 1 lit. d).
Gerichtsstandsvereinbarungen (ZPO 17) können in diesen Fällen nur gültig nach Entstehung der Streitigkeit abgeschlossen werden .
Sachliche Zuständigkeit
Das zuständige Gericht wird durch das jeweilige kantonale Recht (i.d.R. Gerichtsorganisationsgesetz; GOG) bestimmt, insbesondere auch, ob es sich dabei handelt um:
- das ordentliche Zivilgericht
- ein spezielles Arbeitsgericht
In beiden Fällen erfolgt die Klageeinleitung bei einer Schlichtungsbehörde (ZPO 197), welche durch sich nach dem kantonalen Recht bestimmt.
Literatur
- FRANK EMMEL, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., 2016, N 2 zu Art. 343 OR
Judikatur
- Obergericht des Kantons Aargau, Urteil vom 01.11.2023, ZOR.2023.9 (Arbeitgeberdarlehen: Arbeitsgericht unzuständig)
- BGer 4A_80/2019 vom 25.11.2019, Erw. 3.3
Weiterführende Informationen
Schiedsgerichte (durch nachträgliche Schiedsabreden)
Die Zulässigkeit einer schiedsgerichtlichen Streiterledigung wird von der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht ausgeschlossen. Vorausgesetzt wird, dass es sich um eine Streitigkeit handelt, über welche die Parteien frei verfügen können (ZPO 354) und dass die Schiedsarede erst nach Entstehung der Streitigkeit abgeschlossen wird (ZPO 35 Abs. 2).
Cross border-Arbeitsstreitigkeiten:
Für Informationen zu grenzüberschreitenden Streitigkeiten vgl. auch