Lebzeitige Aufmerksamkeit der Erben ist gefordert (seit 01.01.2021)
von
Urs Bürgi,
Rechtsanwalt und Inhaber des zürch. Notar-, Grundbuch- und Konkursverwalter-Patentes
Einleitung
Seit 01.01.2021 müssen Ergänzungsleistungen (EL) nach dem Tod des Bedürftigen von seinen Erben unter bestimmten Voraussetzungen zurückerstattet werden.
Dies kann drastische Auswirkungen auf ahnungslose oder uninformierte Erben haben.
Gesetzliche Grundlage
Grundlage für die Rückerstattung bildet:
- 16a und 16b Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)(SR 831.30)
5. Abschnitt:63 Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen
63 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
Art. 16a ELG Höhe der Rückerstattung
1 Rechtmässig bezogene Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 sind nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 40 000 Franken übersteigt.
2 Bei Ehepaaren entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 noch immer gegeben sind.
Art. 16b ELG Verwirkung
Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Artikel 21 Absatz 2 davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.
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Verlautbarte Grundsätze
Ab dem 01.01.2021 müssen (rechtmässig bezogene) EL nach dem Tod der EL-beziehenden Person von den Erben aus dem Nachlass zurückbezahlt werden.
Von den am Gesetzgebungsprozess Beteiligten war folgendes zu vernehmen:
- Die Rückerstattung sei nur von dem Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von CHF 40`000 übersteige.
- Bei Ehepaaren entstehe die Rückleistungspflicht erst nach dem Tode des zweitversterbenden Ehegatten.
- Die Rückerstattungspflicht betreffe nur Ergänzungsleistungen, welche ab 01.01.2021 ausgerichtet werden.
Ziele der Rückerstattungspflicht
Das EL-System zielt im Falle des Nichtausreichens der Einnahmen auf die finanzielle Deckung Grundbedürfnisse. Es soll eine Alters- und Invaliden-Armut vermieden werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Gemeinschaft. Finanziert werden die EL von Bund und Kantonen mit Steuereinnahmen.
Beschlossen wurde die EL-Rückerstattungspflicht unter dem Motto „Kein Erbenschutz bei den Ergänzungsleistungen“.
Parlamentsmitteilung:
„Die Kommission führte die Beratung über die Differenzen in der EL-Reform (16.065 s) weiter. Eine zentrale Frage war dabei, wie das Vermögen der EL-Bezügerinnen und Bezüger – zu dem auch selbst bewohnte Liegenschaften gehören können – behandelt werden soll. Einstimmig beantragt die Kommission, der vom Nationalrat eingeführten Rückerstattung (Art. 16a und 16b) zuzustimmen: Nach dem Tode eines EL-Bezügers oder einer EL-Bezügerin sollen die erhaltenen EL aus jenem Teil des Erbes, der 50 000 Franken übersteigt, an den Staat zurückerstattet werden. War er oder sie verheiratet, entsteht diese Rückerstattungspflicht erst nach dem Tode des Ehegatten. Es könne nicht darum gehen, die Erbmasse von EL-Bezügern zu schützen, wurde in der Kommission argumentiert. Zudem sei dieses Modell gut verständlich und administrativ einfach. Die SGK-SR präzisierte, dass die Rückerstattungspflicht nur für EL gelten soll, die nach Inkrafttreten der EL-Reform ausbezahlt werden. Einstimmig lehnt die Kommission hingegen die vom Nationalrat beschlossene Vermögensschwelle von 100 000 Franken (Art. 9a) und das damit verbundene gesicherte Darlehen (Art. 11a0) ab. Dies umso mehr, als die Rückerstattung allein annähernd so grosse Einsparungen bringt (rund 230 Millionen Franken im Jahr 2030) wie die vom Nationalrat gewählte Kombination von Vermögensschwelle, gesichertem Darlehen und Rückerstattung (rund 250 Millionen Franken).“
Quelle: MEDIENMITTEILUNG | parlament.ch
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Rückerstattungsoberbegriffe
Das ELG differenziert hinsichtlich Rückerstattungspflicht in zwei Varianten:
- Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Leistungen (ELG 31 Abs. 1 lit. b)
- Rückerstattungspflicht rechtmässig bezogener Leistungen (ELG 16a + ELG 16b)
Die hier interessierende Rückerstattungspflicht der Erben wird als rechtmässig bezogene Leistungen qualifiziert.
Art. 31 ELG Strafbestimmungen
1 Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch90 vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:
a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einem Kanton oder einer gemeinnützigen Institution für sich oder eine andere Person eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm oder der anderen Person nicht zukommt;
b. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig einen Beitrag auf Grund dieses Gesetzes erwirkt;
c. die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine amtliche oder berufliche Stellung zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
d. die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) verletzt.
2 Falls nicht ein Tatbestand gemäss Absatz 1 vorliegt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer:
a. in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
b. sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht.
3 Artikel 90 AHVG findet Anwendung.
Arten von Rückerstattungspflichten
Die Rückerstattungsart orientiert sich an der Bezugsart, in welcher unterschieden wird in:
- Einzelpersonen-Bezüger
- Ehepaar-Bezüger resp. gemeinsame Bezüger einer eingetragenen Partnerschaft
Die Unterscheidung in Einzel- und Mehrpersonenbezug mag für die Gewährung von Ergänzungsleistungen einfach und zweckmässig sein. Für die Rückerstattung bietet sie Probleme, die durch die nachfolgend zu besprechende Aufschiebung der Rückerstattung bis zum Tode des zweitversterbenden Ehegatten komplizierend wirkt.
Rückerstattungshöhe
Die EL-Rückerstattung hat nur von dem Teil des Nachlasses zu erfolgen, der den Betrag von CHF 40`000 übersteigt.
Einzelpersonen-EL-Bezug
Wohl kaum besondere Unklarheiten bietet der Einzelpersonen-EL-Bezug und die Rückerstattung in einem solchen Fall.
Ehegatten-EL-Bezug
Der vom Gesetzgeber gewählte Modus des Ehegatten-EL-Bezugs und der Rückerstattung erst aus dem Nachlass des zweitversterbenden Partners beinhaltet verschiedene Unwägbarkeiten:
- Zufälle
- Bezüger nur Erstversterbender
- Erstversterbender als Vermögensträger
- Vermögenszugehör
- Ehegüterrecht
- Erbrecht
- Erbteilung beim Erstverstorbenen
- Einflussnahmen durch die Bezüger oder die Erben
- Desinvestitionen
- Erbvorbezüge
- Vermögensübertragungen zu Vorzugspreisen
- etc.
Rückerstattungszeitpunkt
Bei Ehepaaren entsteht die Rückleistungspflicht erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners.
Die Rückerstattungspflicht trifft diesfalls die Erben des Zweitverstorbenen.
Die auf den Todeszeitpunkt des Zweitverstorbenen aufgeschobene Rückerstattungspflicht lässt verschiedene rechtliche und praktische Hemmnisse und Hürden:
- Personell
- Die Erben des Zweitversterbenden müssen nicht identisch sein mit denjenigen des Erstverstorbenen
- Beim Erstversterbenden oder beim Zweitversterbenden können (unterschiedliche) Vermächtnisnehmer berufen sein
- Sachlich
- Vermögensveränderung zwischen dem Tod des erst- und dem Tod des zweitversterbenden Ehegatten
- Erhöhung von Lebensunterhalt und Pflegekosten des überlebenden Ehegatten nach dem Tode des anderen Ehegatten
- Hinzutreten weiterer Schuldpflichten
- Rechtlich
- Aufschiebung der güterrechtlichen Auseinandersetzung?
- Aufschiebung der Teilung des Nachlasses des Erstverstorbenen?
- Regressrecht der Erben des Zweitverstorbenen auf die Erben des Erstverstorbenen für die von diesem bezogenen Ergänzungsleistungen?
Rückerstattungsverwirkung
Der Rückforderungsanspruch erlischt gemäss ELG 16b nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach ELG 21 Absatz 2 davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.
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Art. 21 ELG Organisation und Verfahren (Auszug)
1 …
1bis …
1ter …
1quater …
1quinquies …
2 Die Kantone bezeichnen die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen.
3 …
4 …
Intertemporales Recht
Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 29.01.2020 die Anwendbarkeit u.a. von ELG 16a und ELG 16b auf den 01.01.2021 in Kraft gesetzt.
Die Rückerstattungspflicht der Erben beschlägt damit nur, aber immerhin, die Ergänzungsleistungen, die ab 01.01.2021 ausbezahlt wurden.
Vor dem 01.01.2021 ausbezahlte Leistungen unterstehen also nicht der Rückerstattungspflicht.
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Schutzmassnahmen der Erben
Nicht in allen Fällen erfahren die Nachkommen oder potentiellen Erben vom Bezug von Ergänzungsleistungen. Gründe gibt es deren viele (keine Kontakte von Bezüger und Nachkommen oder Erben; Beschämung, über einen Ergänzungsleistungen-Bezug zu informieren; Rechtsunkenntnis oder Nichterkennen, dass der Ergänzungsleistungen-Bezug für die Rechtsnachfolger (neu) von Bedeutung ist etc.).
Die Erben haben verschiedene Möglichkeiten zur Haftungs- bzw. Risikobeschränkung.
- Öffentliches Inventar
- Definition
- Öffentliches Inventar = Institut, welches der Informationsbeschaffung über Bestand und Wert von Nachlassaktiven und Nachlasspassiven sowie als Entscheidungsgrundlage für die Erklärung über die Annahme oder Nichtannahme der Erbschaft bezweckt
- Funktion
- Information und Haftungsbeschränkung im Falle der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar
- Haftungsausschluss bei Ausschlagung nach der Deliberation
- Frist (Frist zur Anhängigmachung des Gesuches)
- 1 Monat seit Kenntnisnahme, je nach Art der Kenntnisnahme (siehe Content unter Link)
- Öffentliches Inventar: Antragsfristntragsfrist
- Link
- Definition
- Ausschlagung
- Definition
- Ausschlagung = Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde, die Annahme einer Erbschaft oder Vermächtnisses zu verweigern
- Funktion
- Beseitigung der Erbenstellung
- Haftungsausschluss des ausschlagenden Erben
- Frist (Ausschlagungsfrist)
- 3 Monate seit Kenntnis des Todes
- Ausschlagungsfrist
- Link
- Hinweis
- Ein allfälliger Überschuss nach der konkursamtlichen Nachlassliquidation wird den ausschlagenden Erben im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbberechtigung verteilt
- Link zum Hinweis
- Definition
Weiterführende Informationen
Fazit
Die Anknüpfung der Rückerstattungspflicht einerseits an die Gewährung von Ehegatten-Ergänzungsleistungen und anderseits an den Todeszeitpunkt des Zweitversterbenden wird für die Amtsstellen, die jeweiligen Erben und die Gerichte manche Knacknuss zu lösen geben, trotz möglicherweise geringfügiger Interessenwerte.
Wirkungen des Hinweises des Gesetzgebers, „die erhaltenen EL aus jenem Teil des Erbes“ zurück erstatten zu müssen?
- Ausserachtlassung der güterrechtlichen Auseinandersetzung?
- Ausserachtlassung der Abwicklung Nachlasses des Erstverstorbenen?
- Abstellen auf den Netto-Nachlass des zweitverstorbenen Ehegatten?
Vielleicht ist der Gesetzgeber nochmals gefordert, seine nicht ganz klare und / oder komplexe Rückerstattungsanknüpfung zu präzisieren.