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Verjährung

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VERWIRKUNG

Rechtsgebiet:
Verjährung
Stichworte:
Verjährung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nicht selten fällt im Zusammenhang mit der Abwehr geltend gemachter Ansprüche der Begriff „Verwirkung“. „Verwirkung“ ist nicht gleich „Verjährung“:

Definition

  • Verwirkung         =   Anspruchsdahinfallen infolge Zeitablaufs

Grundlage

  • Keine gesetzliche Grundlagen-Normierung
  • Einzelbestimmungen
    • Irrtum (OR 31 Abs. 1)
    • Mängelrechte des Käufers bei nicht rechtzeitiger Rüge (OR 201 Abs. 2)
    • Ausübung des Vorkaufsrechts (OR 216e)
    • Entschädigung des Arbeitnehmers wegen missbräuchlicher Kündigung (OR 336b Abs. 2)
    • Entschädigung des Arbeitgebers wegen Nichtantritt oder Verlassen der Stelle (OR 337d Abs. 3)
    • Verlagsvertrag, Recht zur neuen Auflage (OR 383 Abs. 3)
    • Maklerlohn bei Doppelmäkelei (OR 415)
    • Anspruch des Kommissionärs bei unredlicher Handlung (OR 433 Abs. 1)
    • Ansprüche gegen den Frachtführer bei vorbehaltloser Annahme (OR 452)
    • Nichteinhaltung von Meldepflichten des Aktionärs zum wirtschaftlich Berechtigten (OR 697m Abs. 3)

Abgrenzung Verwirkung vs. Verjährung

Verwirkung

  • Gegenstand der Verwirkung
  • Ziel der Verwirkung
    • Untergang des betreffenden Anspruchs infolge Zeitablaufs
  • Ruhen der Verwirkung?
  • Berücksichtigung der Verwirkung
    • von Amtes wegen
  • Weitere Detailinformationen
    • siehe nachfolgend

Verjährung

  • Gegenstand der Verjährung
    • Forderungen verjähren
  • Ziel der Verjährung
    • Blockierung der Durchsetzung des Anspruchs durch Zeitablauf
    • Rechtsfrieden
  • Ruhen und Unterbrechung der Verjährung
  • Berücksichtigung der Verjährung
    • nur auf Verjährungseinrede des Schuldners hin
  • Weitere Detailinformationen

Uneinheitliche Terminologie des Gesetzgebers

  • Der Gesetzgeber grenzt selber nicht klar zwischen Verwirkung und Verjährung ab; in folgenden Bestimmungen spricht er von Verjährung anstatt von Verwirkung:

Rechtsnatur

  • Rechtsverlust durch Zeitablauf

Verwirkungs-Gegenstand

  • Gestaltungsrechte
  • Klagerechte
  • Forderungen

Klassischer Verwirkungsfall

Offizialmaxime und Verwirkung

Ziel

  • Berücksichtigung der Verwirkung von Amtes wegen

Amtsstellen und Gerichte

  • Behörden und Gerichte haben die Verwirkung von sich aus und ohne Geltendmachung des Schuldners bzw. Gegners des Berechtigten zu beachten

Beurteilung, ob Verwirkung oder Verjährung

Massgeblichkeit des konkreten Einzelfalls

  • Einzelfallprüfung, ob eine Verwirkung oder Verjährung vorliegt, erforderlich

Weitere Detailinformationen

Literatur

  • GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3386 ff.
  • MEIER THOMAS, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Zürich/Basel/Genf 2013
  • GADOLA ATTILO R., Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in: AJP 1/95 S. 47 ff.

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