Vorläufige Sistierung der «variablen Vergütungen» für GJ 2022 und folgende
Der Bundesrat (BR) hat zur Kenntnis genommen, dass das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mittels Verfügung an die Credit Suisse gewisse variable Vergütungen an ihre Mitarbeitenden vorläufig sistiert:
- Dies betreffe bereits zugesicherte, aber aufgeschobene Vergütungen für die Geschäftsjahre bis 2022,
- zum Beispiel in Form von Aktienansprüchen.
- Zudem habe der BR das EFD beauftragt,
- ihm weitere Massnahmen hinsichtlich der «variablen Vergütungen» für die Geschäftsjahre bis 2022 und folgende vorzuschlagen.
- Der BR stützte sich dabei auf die bereits letzte Woche gefassten Beschlüsse.
Die Einleitung
Wir berichteten zum Thema «Bonus-Stopp», der gestützt auf BankG 10a bei der Credit Suisse in Betracht gezogen werden könnte:
BankG 10a
Laut BR schreibe das Bankengesetz in Artikel 10a vor,
- dass er Massnahmen im Bereich der Vergütungen anordne,
- wenn einer systemrelevanten Bank direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln gewährt werde.
BR-Anordnung
Der BR habe gestützt auf die Beschlüsse vom 16.03.2023 bereits am vergangenen Sonntag kommuniziert,
- dass er gemäss Artikel 10a des Bankengesetzes Massnahmen im Bereich der Vergütung anordnen werde (siehe Medienmitteilung vom Sonntag 19.03.2023).
Die Details der Medienmitteilung in Sachen «variable Vergütungen» vom 21.03.2023
«… Der Bundesrat hat am 20. März 2023 zur Kenntnis genommen, dass die Geschäftsleitung der Credit Suisse selber auf variable Vergütungen für das Geschäftsjahr 2022 verzichtet hat. Der Bundesrat verzichtet aus Gründen der Rechtssicherheit darauf, bereits zugesicherte und sofort ausbezahlte variable Vergütungen an CS-Mitarbeitende für das Geschäftsjahr 2022 rückwirkend zu verbieten. Es gilt auch zu verhindern, dass Mitarbeitende getroffen werden, die die Krise nicht selbst verursacht haben.
Hingegen hat der Bundesrat zur Kenntnis genommen, dass das EFD mittels Verfügung an die Credit Suisse die bereits zugesicherten, aber aufgeschobenen variablen Vergütungen für die Geschäftsjahre bis 2022 vorläufig sistiert. Ausgenommen sind lediglich aufgeschobene Zahlungen, die sich bereits in Auszahlung befinden. Aufgeschobene variable Vergütungen sind variable Lohnbestandteile, die ebenfalls zugesichert, aber erst künftig ausbezahlt werden, zum Beispiel Aktienansprüche. Zudem hat der Bundesrat das EFD beauftragt, ihm weitere Massnahmen zur variablen Vergütung für die Geschäftsjahre bis 2022 und folgende vorzuschlagen.»
Quelle: Medienmitteilung des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen vom 21.03.2023
Medienmitteilung vom Sonntag 19.03.2023
Sicherung der Finanzmarktstabilität: Der Bundesrat begrüsst und unterstützt die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS
Bern, 19.03.2023 – Der Bundesrat begrüsst die geplante Übernahme der Credit Suisse durch die UBS. Um die Finanzmarktstabilität zu stärken, bis die Übernahme vollzogen ist, leistet der Bund die Garantie für eine zusätzliche Liquiditätshilfe der Schweizerischen Nationalbank (SNB) an die Credit Suisse. Diese Unterstützung dient dazu, die Liquidität der Credit Suisse und damit auch eine erfolgreiche Umsetzung der Übernahme zu gewährleisten. Sie erfolgt zum Schutz der Finanzstabilität und der Schweizer Volkswirtschaft.
Heute hat die UBS bekannt gegeben, dass sie bereit ist, die Credit Suisse zu übernehmen. Der Bundesrat begrüsst diesen Schritt als wichtigen Beitrag zur Stabilität des Finanzmarktes. Um die Fortführung der Geschäftstätigkeit der Credit Suisse bis zur Umsetzung der Übernahme sicherzustellen und die Kosten für die Schweizer Volkswirtschaft zu reduzieren, hat der Bundesrat zusätzliche Liquiditätsmassnahmen beschlossen.
- Erstens hat der Bundesrat die nötigen rechtlichen Grundlagen geschaffen, damit die SNB der Credit Suisse zusätzliche Liquiditätshilfen gewähren kann. Konkret hat der Bundesrat für diese zusätzlichen Liquiditätshilfen ein Konkursprivileg geschaffen. Die SNB erhält dadurch die notwendige Sicherheit, um der Credit Suisse substanzielle zusätzliche Liquidität zur Verfügung stellen zu können.
- Um die Credit Suisse mit jederzeit ausreichend Liquidität zu versorgen, hat der Bundesrat zweitens entschieden, der SNB darüber hinaus eine Ausfallgarantie für Liquiditätsdarlehen zu gewähren. Beide Massnahmen erfolgten gestützt auf die Art. 184 und Art. 185 der Bundesverfassung (Notrecht).
Diese Massnahmen ergänzen die bereits bestehenden Instrumente der SNB zur Stärkung der Liquidität von Banken; zu diesen bestehenden Instrumenten zählt namentlich die übliche Liquiditätshilfe in Notfällen (ELA, Emergency Liquidity Assistance). Die Massnahmen erachtet der Bundesrat als die geeignetste Lösung, um das Vertrauen der Märkte in die Credit Suisse und den Schweizer Finanzplatz zu stärken. Sowohl in den USA als auch in der EU und im Vereinigten Königreich bestehen vergleichbare Instrumente.
Um allfällige Risiken für die UBS zu reduzieren, spricht der Bund der UBS zudem eine Garantie im Umfang von 9 Milliarden Franken zur Übernahme von potenziellen Verlusten aus bestimmten Aktiven, die die UBS im Rahmen der Transaktion übernimmt, sofern in Zukunft allfällige Verluste eine bestimmte Schwelle überschreiten sollten.
Der Bundesrat hat der Finanzdelegation der Eidgenössischen Räte einen dringlichen Verpflichtungskredit beantragt. Diesem Verpflichtungskredit hat die Finanzdelegation heute Sonntag, 19. März 2023, zugestimmt.
Mit den getroffenen Massnahmen wurde sichergestellt, dass die SNB der Credit Suisse im Bedarfsfall umfassend Liquidität zur Verfügung stellen kann. Für den Bezug der Liquiditätshilfen gelten strenge Voraussetzungen. Zudem wird der Bundesrat gemäss Artikel 10a des Bankengesetzes auch Massnahmen im Bereich der Vergütungen anordnen.
Der Bundesrat hat Vorkehrungen getroffen, um die Risiken für den Bund so klein wie möglich zu halten. So muss die Credit Suisse dem Bund und der SNB je eine Risikoprämie, dem Bund für die Bereitstellung der Ausfallgarantie eine Bereitstellungsprämie sowie der SNB einen Zins entrichten. Zusammen mit dem Konkursprivileg resultiert daraus ein geringes Ausfallrisiko für den Bund.
Die bestehenden und neu zur Verfügung stehenden Liquiditätshilfen der Nationalbank genügen, zusammen mit den bei der Credit Suisse vorhandenen Liquiditätsreserven, um die Liquidität der Credit Suisse umfassend zu gewährleisten. Mit diesem Massnahmenpaket bekräftigt der Bundesrat seine Bereitschaft, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Einleger und die Stabilität des Finanzplatzes Schweiz zu schützen.
Adresse für Rückfragen
Kommunikation EFD
[email protected]
+41 58 462 60 33
Dokumente
- Verordnung (PDF, 210 kB) | admin.ch
- Änderung der Verordnung Liquiditätshilfe (PDF, 256 kB) | admin.ch
- Erläuternder Bericht (PDF, 350 kB) | admin.ch
- FAQ (PDF, 177 kB) | admin.ch
Weiterführende Informationen
- Bonus-Stopp gestützt auf BankG 10a
- Schicksalstag
- Gründer Alfred Escher
- Corporate Governance, Compliance + Ethik
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- Suchergebnisse «Boni» law.ch (Suchergebnis: 296 Resultate)
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam