Das gemäss vorstehender Bestimmung berechnete Honorar kann bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen angemessen erhöht werden, maximal aber auf das Doppelte:
a) | Besondere Schwierigkeiten, z.B.
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b) | Besondere Dringlichkeit
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c) | Besondere Wichtigkeit für den Auftraggeber |