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Anwaltshonorare

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Art. 3: Ordentliche Stundenansätze

Rechtsgebiet:
Anwaltshonorare
Stichworte:
Anwaltshonorare
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG
a) Lässt sich ein Interessewert der Angelegenheit ziffernmässig (analog § 18 der Zivilprozessordnung) bestimmen, beträgt der Stundenansatz des Anwaltes bei einem Interessewert
  bis Fr. 100’000     Fr. 180 bis 280
  von Fr. 100’000 bis 250’000 Fr. 200 bis 320
  von Fr. 250’000 bis 500’000 Fr. 220 bis 360
  von Fr. 500’000 bis 1 Mio. Fr. 240 bis 400
  von Fr. 1 Mio. bis 4 Mio. Fr. 260 bis 440
  über Fr. 4 Mio.     Fr. 280 bis 480
b) Lässt sich ein Interessewert nicht ziffernmässig bestimmen, beträgt der Stundenansatz normalerweise Fr. 180.– bis 280.–. Er kann aber bei grosser immaterieller Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber angemessen bis auf Fr. 480.– erhöht werden.

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