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Anwaltshonorare

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Kosten-/Nutzenrelation

Rechtsgebiet:
Anwaltshonorare
Stichworte:
Anwaltshonorare
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Jeder Anwalt macht beim Fakturieren eine Kosten-/Nutzenbeurteilung.

Ein Kürzungsentscheid hängt vielfach ab

  • vom Interesse des Anwalts an der (fortdauernden) Kundenbeziehung
  • von der intakten oder nicht mehr intakten Chemie zwischen Anwalt und Klient
  • vom Einsehen des Anwalts, dass angemessene bis niedrige Honorare mit besserem K-/N-Verhältnis einkassiert werden können
  • vom Stellenwert des Geldes für den Anwalt.

Meistens sind hohe Honorare eine Verkettung mehrerer unglücklicher Konstellationen wie:

  • Keine straffe Mandatsführung
    • Briefbotenstellung des RA
    • Entscheidungslosigkeit des RA (ein Prozess vor allem vor Handelsgerichten kann schneller und günstiger statt langes Verhandeln sein),
    • Ideenlosigkeit des RA (Spezialstrategie bei verschleppungs- oder prozessfreudigen Gegenanwälten etc.)
    • keine Klientenführung (Aufzeigen des Machbaren, aktive Lösungssuche, Annahme von passablen Vergleichsvorschlägen)
  • Keine kontinuierliche Honorarfakturierung
    • Klient merkt zu spät, dass alles, so auch die zB delegierte Beweismittelbeschaffung, etwas kostet.
    • zu langes Zuwarten mit dem Fakturieren kann zu Tragbarkeitsproblemen im Verhältnis zum monatlichen Einkommen oder gar zu einem Kostenstau im Unterliegensfall führen)
  • Vertrauen auf ein Obsiegen und auf die Honorardeckung durch den Mittelzufluss von der unterliegenden Gegenpartei
    • aber was, wenn die Gegenpartei zahlungsunfähig wird [oft ein Grund für die Zahlungsweigerung oder eine Trotzreaktion]?
    • aber was, wenn sich beim eigenen Klienten die Verhältnisse ändern
    • aber was, wenn die Gegenpartei obsiegt?

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