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Anwaltshonorare

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Art. 6: Kostenersatz

Rechtsgebiet:
Anwaltshonorare
Stichworte:
Anwaltshonorare
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen (z.B. Gerichts- und Amtsgebühren, Porti, Kosten der Telekommunikation, Fotokopien, Reisen sowie für Rechnung des Klienten bezahlte Drittleistungen).

Die Kosten mandatsbezogener, nicht administrativer Computerdienstleistungen, insbesondere der Benutzung juristischer Datenbanken, dürfen in Rechnung gestellt.

Für den zurückgelegten Autokilometer kann Fr. 1.– berechnet werden. Fotokopien können mit Fr. 1.– belastet werden. An Stelle der Erfassung von Kleinauslagen kann eine Kleinspesenpauschale von maximal 3 % der Honorarsumme belastet werden.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

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