Für die Änderung des Arbeitsverhältnisses an veränderte Bedingungen bestehen 3 Möglichkeiten:
- Einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages
- Änderungskündigung
- Änderungsofferte verbunden mit Kündigungsandrohung;
- Änderungsofferte mit zeitlich nachgeschobener Kündigungserklärung (sog. uneigentliche Änderungskündigung);
- Kündigung des Arbeitsvertrags mit zeitlich nachgeschobener Kündigungserklärung (sog. uneigentliche Änderungskündigung);
- Kündigung des Arbeitsvertrags und gleichzeitige Unterbreitung einer Vertragsofferte mit geänderten Bedingungen (sog. eigentliche Änderungskündigung).
EINVERNEHMLICHE ÄNDERUNG
3 Schritte bestimmen den Ablauf
- Der Arbeitgeber unterbreitet dem Arbeitnehmer ein Angebot für die Abänderung der Vertragsbedingungen
- Es steht im Belieben des Arbeitnehmers, ob er die Offerte des Arbeitgebers annehmen will oder nicht.
- Lehnt der Arbeitnehmer das Angebot ab, wirkt der geltende Arbeitsvertrag mit den bisherigen Bedingungen weiter.
Keine Anwendung der Massenentlassungs-Regeln
Ist mit dem Angebot für einen neuen Arbeitsvertrag keine Kündigung verbunden, sind die Massenentlassungs-Bestimmungen von OR 335d ff. nicht anwendbar.
ÄNDERUNGSKUENDIGUNG
Checkliste
Änderungskündigung ieS (sog. eigentliche Änderungskündigung)
Eine Änderungskündigung im engeren Sinne ist gegeben, wenn eine Partei der andern den Arbeitsvertrag kündigt und gleichzeitig eine Vertragsofferte mit neuen Bedingungen unterbreitet. – Mit dieser Änderungskündigung wird nicht Beendigung, sondern die Weiterführung des Arbeitsvertrages, aber zu veränderten Bedingungen, bezweckt.
4 Schritte bestimmen den Ablauf
- Arbeitgeber teilt Arbeitnehmer den Änderungswunsch mit
- Arbeitsvertrag kündigen
- Offerte eines neuen Arbeitsvertrages (gleichzeitig mit Kündigung)
- Sicherung Einverständnis zu neuen Arbeitsvertragskonditionen.
Änderungskündigung iwS (sog. uneigentliche Änderungskündigung)
Eine Änderungskündigung im weiteren Sinne ist dann anzunehmen, wenn einer Partei gekündigt wird, weil sie den zuvor offerierten neuen Arbeitsbedingungen nicht zustimmte bzw. die Frist zur Annahme des Änderungsangebots ungenützt abgelaufen ist.
4 Schritte bestimmen den Ablauf
- Arbeitgeber teilt Arbeitnehmer den Änderungswunsch mit
- Unterbreitung Änderungsofferte mit Fristansetzung zur Annahme des Änderungsangebot
- Falls Zustimmung des Arbeitnehmers: Sicherung Einverständnis zu neuen Arbeitsvertragskonditionen
- Falls Rückweisung der Änderungsofferte oder ungenützter Fristablauf: Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Wahrung der Kündigungsfrist.
Kündigungsschutz bei Änderungskündigung
Die Tatbestände der missbräuchlichen Kündigung gemäss Art.336 OR und nach GIG finden ebenfalls Anwendung.
Als missbräuchlich wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Änderungskündigung dann angesehen, wenn das eigentliche Ziel des Arbeitgebers nicht die Kündigung ist, sondern der Arbeitnehmer soll dazu gebracht werden, ungerechtfertigte schlechtere Vertragskonditionen zu übernehmen (vgl. BGE 123 246).