Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das Recht, Änderungskündigungen auszusprechen.
Es widerspricht dem Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aber auch der Öffentlichkeit, den Arbeitgeber vor die Alternative zu stellen, den Arbeitnehmer zu bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen oder den Arbeitvertrag zu beenden.
Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Änderungskündigung nicht als priori missbräuchlich zu betrachten.
Potestativbedingungen
Zulässig sind nur Bedingungen, deren Eintritt alleine vom Willen des Erklärungsempfängers abhängig sind.