Für die Geltendmachung von Arbeitslosentaggeldern stellen sich folgende 3 Fragen:
- Welche Grundsätze hat der Arbeitnehmer für den Fall der Annahme oder Nichtannahme eines Angebotes aus einer Änderungskündigung zu beachten?
- Welches sind zumutbare Bedingungen in einem Weiterbeschäftigungsangebot des Arbeitgebers?
- Welches sind unzumutbare Bedingungen in einem Weiterbeschäftigungsangebot des Arbeitgebers?
Grundsätze für Annahme Änderungsofferte
Hat der nach einer Änderungskündigung die Weiterbeschäftigung ablehnende Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung?
Zur Schadensminderung hat der Arbeitnehmer grundsätzliche jede zumutbare Arbeit anzunehmen (AVIG 16). Er verliert seine Anspruchsberechtigung, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (vgl. auch AVIV 45 unten).
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Art. 45 Beginn und Dauer der Einstellung
(Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)1
1 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gilt ab dem ersten Tag nach:
a.
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Versicherte aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist oder wenn er sich vor der Arbeitslosigkeit nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat;
b.
…2
c.
der Handlung oder Unterlassung, deretwegen sie verfügt wird;
d.
einer bereits laufenden Einstellung oder Wartezeit.
2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dauert:
a.
1–15 Tage bei leichtem Verschulden;
b.
16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c.
31–60 Tage bei schwerem Verschulden.3
2bis Wird der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, ist die Einstellungsdauer angemessen zu erhöhen.4
3 Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.5
Zumutbarkeit
Ein Annahme der vom Arbeitgeber angebotenen Weiterbeschäftigung zu veränderten Bedingungen ist für den Arbeitnehmer zumutbar, wenn
- es sich um eine zumutbare Arbeit handelt (die bisherige ist zumutbar);
- die zumutbare Arbeit einen Lohn von mehr als 70 % des versicherten Verdienstes generiert (inkl. Kompensationsleistungen);
- die Lohnreduktion erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eintritt.
Unzumutbarkeit
Gemäss Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes ist die Annahme eines Weiterbeschäftigungsangebotes dann unzumutbar, wenn
- die Arbeit als solche unzumutbar ist;
- der Lohn (inkl. Kompensationsleistungen) geringer als 70 % des versicherten Verdienstes ausfallen würde;
- die Lohnreduktion vor Ablauf der Kündigungsfrist wirken würde.