Arbeitgeber tun gut daran,
- ein klares Konzept für die Änderungskündigung zu erstellen,
- Kündigung und Weiterbeschäftigungs-Erklärungen zu trennen,
- Das Weiterbeschäftigungsangebot zu veränderten Bedingungen erst auf den Zeitpunkt nach Ablauf der Kündigungsfrist zu erklären,
- keine Ultimaten zu setzen und
- sich an den Konditionen des AVIG zu orientieren (Lohnreduktion: weniger als 30 % des versicherten Verdienstes des betreffenden Mitarbeiters).
Arbeitnehmer sollten trotz verständlicher anfänglicher emotionaler Betroffenheit
- den Sachverhalt und das Angebot genau prüfen, also nichts überstürzen,
- die Folgen einer Ablehnung des Weiterbeschäftigungsangebotes (im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses) genau abklären, damit sie nicht zwischen Tisch und Bank fallen, namentlich dann, wenn die Arbeitslosenkasse auf eine unterlassene Schadensminderung infolge zumutbarer Arbeit und akzeptabler Lohnreduktion erkennen würde,
- im Zweifelsfall das Weiterbeschäftigungsangebot zu veränderten Konditionen annehmen und in der Ruhe eine neue Stelle suchen, sollten sich die Unrechts-Gedanken nicht verflüchtigen.
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