Eine Änderungskündigung kann als Aufhebungsvertrag im Sinne von OR 115 ausgestaltet sein:
- Sie bedarf keiner besonderen Form, ausser es sei im schriftlichen Arbeitsvertrag die Schriftform für Änderungen oder Ergänzungen vorgesehen.
- Die Erklärung kann stillschweigend oder konkludent erfolgen.
- Ausnahme: Beachtung der Formbedürftigkeit für bestimmte Abreden wie das Konkurrenzverbot.
- Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Beweisbarkeit empfiehlt sich jedenfalls die freiwillige Anwendung der Schriftform.
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