Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das Recht, Änderungskündigungen auszusprechen.
Es widerspricht dem Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aber auch der Öffentlichkeit, den Arbeitgeber vor die Alternative zu stellen, den Arbeitnehmer zu bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen oder den Arbeitvertrag zu beenden.
Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Änderungskündigung nicht als priori missbräuchlich zu betrachten.
Potestativbedingungen
Zulässig sind nur Bedingungen, deren Eintritt alleine vom Willen des Erklärungsempfängers abhängig sind.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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