(ausser Kraft, aber immer noch wegweisend)
Auf Druck der WEKO sind auch die Honorarempfehlungen der Kantonalen Anwaltsverbände aufgehoben worden.
Honorarempfehlungen waren und sind für das Rechtssuchende Publikum eine nützliches Instrument. Damit Rechtssuchende doch noch Anhaltspunkte haben, geben wir nachfolgend die Honoraransätze des Zürcher Anwaltsverbandes, Ausgabe Januar 1998, wieder.
Anmerkung zu den Honorarempfehlungen des Zürcher Anwaltsverbandes (ZAV)
Beachten Sie bei Berücksichtigung der Honorarempfehlungen des ZAV 1998 folgendes:
- Die Honorarempfehlungen wurden vor mehr als einem Jahrzehnt verabschiedet; sie können daher nicht unbesehen als eine Wiedergabe des Üblichen angesehen werden;
- Die Organisation der Anwaltskanzleien hat sich seit 1998 teils wesentlich verändert; je nach Kanzleityp (z.B. Anwaltsunternehmen mit 50 oder 100 Mitarbeitern) besteht heute eine teurere Kostenstruktur;
- Die Honoraransätze haben sich teuerungsbedingt erhöht.
Honoraransätze des Zürcher Anwaltsverbandes, Ausgabe Januar 1998
- Art. 1: Grundsatz
- Art. 2: Allgemeine Berechnungsgrundlage
- Art. 3: Ordentliche Stundenansätze
- Art. 4: Ausserordentliche Ansätze
- Art. 5: Besondere Fälle
- Art. 6: Kostenersatz
- Art. 7: Reduktion des Honorars
Die Änderung der Bezeichnung der ehemaligen Gebührenordnung in „Honoraransätze“ sowie die Änderung der Artikel 1, 2 und 7 wurden von der Vereinsversammlung vom 29. November 1996 beschlossen und treten am 1. Januar 1997 in Kraft.
Die Artikel 3 und 5 wurden letztmals am 29. November 1991, der Artikel 6 am 20. November 1987 und der Artikel 4 am 26. November 1982 geändert.
Die Namensänderung von Verein Zürcherischer Rechtsanwälte in Zürcher Anwaltsverband wurde an der Mitgliederversammlung vom 28. November 1997 beschlossen.
Honorar-Standortbestimmung 2011
Die Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbandes (ZAV) hat in einem konkreten Einzelfall (erfahrener Anwalt mit Spezialwissen) einen Honoraransatz von CHF 460 / Std. als angemessen betrachtet.
In anderen Kantonen liegen die Honorarsätze generell tiefer als im Kanton Zürich. So wäre ein Honoraransatz von CHF 460 / Std. im Kanton Bern oder im Kanton St. Gallen zu hoch.