a) | Lässt sich ein Interessewert der Angelegenheit ziffernmässig (analog § 18 der Zivilprozessordnung) bestimmen, beträgt der Stundenansatz des Anwaltes bei einem Interessewert | ||||||||
bis | Fr. | 100’000 | Fr. | 180 | bis | 280 | |||
von | Fr. | 100’000 | bis | 250’000 | Fr. | 200 | bis | 320 | |
von | Fr. | 250’000 | bis | 500’000 | Fr. | 220 | bis | 360 | |
von | Fr. | 500’000 | bis | 1 Mio. | Fr. | 240 | bis | 400 | |
von | Fr. | 1 Mio. | bis | 4 Mio. | Fr. | 260 | bis | 440 | |
über | Fr. | 4 Mio. | Fr. | 280 | bis | 480 | |||
b) | Lässt sich ein Interessewert nicht ziffernmässig bestimmen, beträgt der Stundenansatz normalerweise Fr. 180.– bis 280.–. Er kann aber bei grosser immaterieller Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber angemessen bis auf Fr. 480.– erhöht werden. |
Anwaltshonorare
Art. 3: Ordentliche Stundenansätze
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