a) | Lässt sich ein Interessewert der Angelegenheit ziffernmässig (analog § 18 der Zivilprozessordnung) bestimmen, beträgt der Stundenansatz des Anwaltes bei einem Interessewert | ||||||||
bis | Fr. | 100’000 | Fr. | 180 | bis | 280 | |||
von | Fr. | 100’000 | bis | 250’000 | Fr. | 200 | bis | 320 | |
von | Fr. | 250’000 | bis | 500’000 | Fr. | 220 | bis | 360 | |
von | Fr. | 500’000 | bis | 1 Mio. | Fr. | 240 | bis | 400 | |
von | Fr. | 1 Mio. | bis | 4 Mio. | Fr. | 260 | bis | 440 | |
über | Fr. | 4 Mio. | Fr. | 280 | bis | 480 | |||
b) | Lässt sich ein Interessewert nicht ziffernmässig bestimmen, beträgt der Stundenansatz normalerweise Fr. 180.– bis 280.–. Er kann aber bei grosser immaterieller Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber angemessen bis auf Fr. 480.– erhöht werden. |
Anwaltshonorare
Art. 3: Ordentliche Stundenansätze
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ArchitektenrechtEinleitung zum ArchitektenrechtAutoren:Personalabwerbung / KundenabwerbungEinleitung zu Personalabwerbung / Kundenab...Autoren:KindsrechtEinleitung zum KindsrechtAutoren:VölkerrechtFokus VölkerrechtAutoren:Facility ManagementEinleitung zum Facility ManagementAutoren:TeilzeitarbeitEinleitung zur Teilzeitarbeit
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.