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Das gemäss vorstehender Bestimmung berechnete Honorar kann bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen angemessen erhöht werden, maximal aber auf das Doppelte:
a) |
Besondere Schwierigkeiten, z.B.
- fremdsprachige Akten bzw. Verhandlungen
- internationale Tatbestände und Rechtsfragen
- Beanspruchung von Spezialkenntnissen
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b) |
Besondere Dringlichkeit
- Beanspruchung des Anwaltes ausserhalb der üblichen Bürozeit
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c) |
Besondere Wichtigkeit für den Auftraggeber |
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