a) |
Gutachten Für ein ausführlich begründetes schriftliches Gutachten kann an Stelle des Honorars gemäss Art. 3 und 4 hievor auch die einfache Grundgebühr gemäss Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren in Rechnung gestellt werden. |
b) |
Willensvollstreckungen und Liquidationen An Stelle des gemäss Art. 3 und 4 hievor berechneten Honorars kann ein Stundenansatz von Fr. 180.– bis 280.– mit einem einmaligen Zuschlag bis höchstens 2 % des Wertes der Bruttoaktiven berechnet werden. |
c) |
Verwaltungen An Stelle des gemäss Art. 3 und 4 hievor berechneten Honorars kann ein Stundenansatz von Fr. 180.– bis 280.– und ein jährlicher Zuschlag von 1 bis 2 % des verwalteten Reinvermögens oder von 2 bis 4 % des Bruttoertrages berechnet werden. |
d) |
Für die Tätigkeit als Einzelschiedsrichter wird in der Regel die einfache Grundgebühr gemäss Verordnung des Obergerichtes über die Anwaltsgebühren berechnet. Für Streitwerte über Fr. 10 Mio. darf lediglich die einfache Grundgebühr für Fr. 10 Mio. und auf dem Mehrbetrag des Streitwertes ein Zuschlag von max. 0,2 % berechnet werden. Bei Dreierschiedsgerichten beträgt das Gesamthonorar aller Schiedsrichter in der Regel nicht mehr als das Zweieinhalbfache der Ansätze gemäss Abs. 1. Die Aufteilung auf die einzelnen Schiedsrichter ist Sache des Schiedsgerichtes. Die Entschädigung eines allfällig beigezogenen Sekretärs ist in den Ansätzen gemäss Abs. 1 und 2 inbegriffen. Wird das Schiedsverfahren nicht durch einen schriftlich begründeten Sachentscheid erledigt, so können die Ansätze gemäss Abs. 1 und 2 angemessen reduziert werden. |
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Anwaltshonorare
Art. 5: Besondere Fälle
Rechtsgebiet:
Anwaltshonorare
Stichworte:
Anwaltshonorare
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG